…. wegen Entziehung infolge Veranlassung zur Zahlung
- nicht erst ab Erhebung der Klage, sondern
nach § 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- schon vorher,
- möglicherweise im Einzelfall sogar ab Kaufdatum,
verzinsen.
Mit Beschluss vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, 1 0138/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass durch den Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Diesel-Fahrzeuge, die die Messung von Stickoxiden auf Prüfständen beeinflusste,
- die Fahrzeuge einen gravierenden Mangel aufwiesen,
- der von der VW-AG bewusst herbeigeführt und
- sodann vor staatlichen Stellen verschleiert worden ist, um zum Zwecke der Gewinnerzielung in großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders umweltfreundlich gelten und beworben werden sollten,
dass die VW-AG die Fahrzeugkäufer dadurch vorsätzlich geschädigt hat, deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Fahrzeugkäufern auf Schadensersatz haftet und
In solchen Fällen sollen Käufer von vom Abgasskandal betroffener Diesel-Fahrzeuge danach
- nicht nur den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, ersetzt verlangen können,
- sondern – und das ist neu – auch in entsprechender Anwendung des § 849 BGB den sogenannten Deliktszins.
Denn nachdem die VW-AG die Käufer durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst und ihnen so die Summe „entzogen“ habe, müssten die Käufer dafür auch Zinsen erhalten (Quelle: LTO Legal Tribune Daily vom 13.05.2019).
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