…. in der Rechtssache C-693/18.
Die Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Eleanor Sharpston hat in ihren Schlussanträgen vom 30.04.2020 in der Rechtssache C-693/18 darauf hingewiesen, dass eine Vorrichtung,
- die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausübt,
eine unionsrechtlich verbotene „Abschalteinrichtung“ darstellt und dass das Ziel,
- den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern,
nicht den Einsatz einer solchen Vorrichtung rechtfertigt.
Danach ist die Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, wonach
- die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, dann nicht unzulässig sind,
wenn
- die Einrichtung ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten,
eng auszulegen und umfasst nur den Schutz des Motors
- vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden und
- nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Abnutzung (Verschleiß, Verschmutzung) oder Wertverlust (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
Hinweis:
Sollte der EuGH dieser Rechtsauffassung der Generalanwältin folgen, bedeutet das, dass das Argument der Autobauer,
- Abschalteinrichtungen (auch in Gestalt von sog. Thermofenstern) für den Motorschutz zu benötigen,
nicht (mehr) ziehen würde und bei allen Fahrzeugen, bei denen eine Abschalteinrichtung vorhanden ist,
- die den Motor in erster Linie vor Verschleiß bewahren und damit langlebiger machen soll,
ein Sachmangel vorliegen dürfte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –).
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