Dieselgate: Was Käufer, die (irgendwann) einen vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagen erworben haben, wissen sollten, vielen, 

Dieselgate: Was Käufer, die (irgendwann) einen vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagen erworben haben, wissen sollten, vielen, 

…. insbesondere dann, wenn ihr Kauf schon Jahre zurückliegt, jedoch nicht bekannt sein dürfte. 

Fahrzeugsteller, die Dieselfahrzeuge mit von ihnen entwickelten Motoren ausgestattet haben, die über eine Software verfügen, die erkennt, 

  • ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird 

und in diesem Fall so auf die Motorsteuerung einwirkt, dass der Stickoxidausstoß

  • geringer ist als im normalen Fahrbetrieb

haben, 

  • durch die Verwendung dieser als unzulässig einzustufenden Abschalteinrichtung  

Käufer solcher Fahrzeuge 

  • vorsätzlich sittenwidrig 

geschädigt.

Nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können diese Fahrzeugkäufer vom Fahrzeughersteller als Schadensersatz  

  • Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, 
  • Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs,

verlangen (zur Haftung des Fahrzeug- bzw. des Motorenherstellers sowie zum Umfang der Haftung vgl. u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 16.12.2021 – VII ZR 389/21 –, vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20, VII ZR 38/21 –, vom 16.11.2021 – VI ZR 291/20 –, vom 27.07.2021 – VI ZR 865/20, VI ZR 480/19 –, vom 20.07.2021 – VI ZR 575/20, VI ZR 533/20 –, vom 29.06.2021 – VI ZR 566/19 –, vom 11.05.2021 – VI ZR 80/20 –, vom 13.04.2021 – VI ZR 274/20 –, vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19 –, vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20 –, vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19 – und vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – auch zur Berechnung der Nutzungsentschädigung dort unter Rd-Nr. 80).

Kann dieser Anspruch auf Schadensersatz,

nicht mehr durchgesetzt werden, weil der Anspruch bereits verjährt ist und deshalb der Fahrzeughersteller 

  • nach § 214 Abs. 1 BGB

berechtigt ist, die Schadensersatzleistung zu verweigern, haben die Käufer, die ein 

  • Neufahrzeug

das 

  • bei der Übergabe an sie 

über eine solche unzulässige Abschalteinrichtung verfügte, bei dem

  • Fahrzeughersteller

erworben haben oder bei einem

  • Händler, der mit dem Fahrzeughersteller einen Kaufvertrag über das bereitzustellende Fahrzeug geschlossen hat, durch den der Fahrzeughersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangte,

gegen den Fahrzeughersteller einen

  • Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB, 

der

  • erst in 10 Jahren verjährt und

gerichtet ist auf 

Übrigens:
Um eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 

  • unzulässige Abschalteinrichtung 

handelt es sich auch bei dem von Fahrzeug- und Motorenherstellern für Dieselfahrzeuge entwickelten und in Dieselfahrzeugen verwendeten   

  • sog. Thermofenster,

bei dem eine Software die 

  • Einhaltung der Emissionsgrenzwerte 

nur bewirkt, wenn 

  • die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und 
  • der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt.

Das und dass Dieselfahrzeuge, 

  • bei denen ein solches Thermofenster vorhanden ist,

nicht nur geringfügig 

  • vertragswidrig (mangelhaft) 

sind, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) 

entschieden.

Ob wegen Verwendens dieser unzulässigen Abschalteinrichtung,

  • neben den, aufgrund dieses Sachmangels bestehenden Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer,

auch von dem 

  • Fahrzeughersteller

Schadensersatz verlangt werden kann und,

  • im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH),

dazu nicht mehr der Nachweis einer 

  • vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB 

erforderlich ist, sondern schon ein 

  • fahrlässiger Verstoß des Fahrzeugherstellers 

gegen die 

  • Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung.

genügt, wird der EuGH demnächst entscheiden.

In seinen Schlussanträgen dazu vom 02.06.2022 hat Generalanwalt Rantos die Auffassung vertreten, dass mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung der Fahrzeughersteller dem Erwerber versichert, 

  • dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Anforderungen des Unionsrechts erfüllt, 

dass die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Fahrzeugs, 

  • insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben, 

schützt und dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten 

  • durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen 

verpflichtet, vorzusehen, dass der Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug 

  • mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung 

ausgestattet ist. 


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