Dieselgate: Weitere Entscheidungen des BGH zum Schadensersatz den die VW AG den Käufern von Fahrzeugen mit einer unzulässigen

Dieselgate: Weitere Entscheidungen des BGH zum Schadensersatz den die VW AG den Käufern von Fahrzeugen mit einer unzulässigen

…. Abschalteinrichtungen zahlen muss.

Bereits mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die VW AG 

  • durch den Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen

die Käufer solcher Fahrzeuge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

den Fahrzeugkäufern die für die Fahrzeuge gezahlten Kaufpreise erstatten muss, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungsvorteile der Fahrzeugkäufer auf der Grundlage der von ihnen gefahrenen Kilometer.

Ergänzend dazu hat der BGH nunmehr mit Urteilen vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19, VI ZR 354/19, VI ZR 397/19, VI ZR 5/20 – darauf hingewiesen

  • dass Fahrzeugkäufer im Prozess nicht darlegen müssen, von welcher konkreten Person der VW AG sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind, sondern es ausreichend ist, zu behaupten, 
    • dass die Entscheidung über die Nutzung der unzulässigen Abschalteinrichtung auf Vorstandsebene oder jedenfalls durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter getroffen oder zumindest gebilligt worden ist,
  • dass der Schaden der Fahrzeugkäufer liegt in dem unter Verletzung ihres wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss und dieser, auch unter den Schutzzweck des § 826 BGB fallende Schaden nicht dadurch entfallen ist, dass Käufer das von der VW AG entwickelte Software-Update haben durchführen lassen,
  • dass der Wert der Nutzungsvorteile, die sich Fahrzeugkäufer auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müssen, errechnet werden kann nach der Formel: „Bruttokaufpreis mal gefahrene Strecke seit Erwerb geteilt durch erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“ und bei Vielfahrern der Wert dieser Nutzungsvorteile den Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren kann, 
  • dass Fahrzeugkäufer keine sogenannten „Deliktszinsen“ nach § 849 BGB ab Zahlung des Kaufpreises von der VW AG verlangen können, weil 
    • sie als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten haben und 
    • die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert hat   

sowie, dass Fahrzeugkäufer, die erst nach Bekanntwerden des Dieselskandals, also nach der Pressemitteilung der VW AG vom 22.09.2015, 

  • mit der die VW AG die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert und mitgeteilt hat, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe,

einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen erworben haben, 

  • nicht (mehr) als von der VW AG arglistig getäuscht und sittenwidrig geschädigt angesehen werden und somit auch

keine Ansprüche auf Schadensersatz gelten machen können (Quelle: Pressemitteilungen des BGH).  


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