…. nach Beseitigung der unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ aufweist.
Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn ein von einem Käufer erst
- nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals
erworbener VW mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war, dessen Software erkannte,
- ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder der Straße befindet sowie
- entsprechend den Betriebsmodus dahingehend veränderte, dass sich auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb ergeben,
und mit dem Software-Update der VW AG
- zur Beseitigung dieser unzulässigen Abschalteinrichtung
eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ implementiert worden ist,
- die die Abgasrückführung bei Außentemperaturen unter 15 und über 33 Grad Celsius deutlich reduziert,
dies,
- da die Applikation eines solchen Thermofensters nicht mit der Verwendung der unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen ist, die die VW AG zunächst eingesetzt hat,
erst als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn
- zu dem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG
weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten der für die VW AG handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen,
- wie etwa eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates.
Fazit der BGH-Entscheidung:
Sollen in Fällen wie dem obigen, Klagen
- auf Schadensersatz gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Aussicht auf Erfolg haben, müssen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die dafür sprechen bzw. den Schluss darauf zulassen, dass bei der
- Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems
Personen, für deren Verhalten die VW AG entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, in dem Bewusstsein gehandelt haben,
- eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und
- den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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