Doch keine Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?

Doch keine Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?

Oberlandesgericht Stuttgart hält § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht für anwendbar und gibt der Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihres Bausparvertrages statt.

Ein noch nicht vollständig angesparter Bausparvertrag,

  • der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist und
  • bei dem nach Zuteilungsreife die regelmäßigen Zahlung der Sparrate eingestellt wurde, ohne das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen,

kann von der Bausparkasse dann nicht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gekündigt werden, wenn

  • der Bausparer nach den Allgemeinen Bausparbedingungen verpflichtet war, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen.

Das hat der u .a. für Bankrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 – entschieden.

Danach kann sich die Bausparkasse in einem solchen Fall deshalb nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, nach der ein Darlehensnehmer berechtigt ist, das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang zu kündigen, weil,

  • wenn der Bausparer nach den Allgemeinen Bausparbedingungen verpflichtet sei, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen,
  • die Bausparkasse vor Ende dieser Pflicht das als Darlehen anzusehende Guthaben noch nicht vollständig empfangen habe.

Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lehnte der Senat mit der Begründung ab,

  • dass die Bausparkasse in einem Fall, in dem der Bausparer vertragswidrig die Sparleistungen einstelle und diese trotz Aufforderung nicht wieder aufnehme, ein (kurzfristiges) vertragliches Kündigungsrecht und
  • es dadurch selbst in der Hand habe, eine überlange Bindung an den Vertragszinssatz zu verhindern.

Da die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere Oberlandesgerichte (wie das OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 –) eine gegenteilige Auffassung vertreten, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart am 30.03.2016 mitgeteilt.


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