Dürfen Eltern Sparguthaben ihrer minderjähriger Kinder verwenden?

Dürfen Eltern Sparguthaben ihrer minderjähriger Kinder verwenden?

Eltern

  • handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden und
  • sind gegebenenfalls gemäß § 1664 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.

 

Darauf hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 – hingewiesen.

Danach haben Eltern die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 –) und dürfen Kindesvermögen hierzu nicht heranziehen (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB).
Verwenden sie dennoch Guthabenbeträge vom Konto des Kindes für Unterhaltszwecke, verhalten sie sich pflichtwidrig und verstoßen gegen die Vermögensinteressen des Kindes. Sie sind dann nach § 1664 BGB – aus dem sich nicht nur ein Haftungsmaßstab ergibt, sondern der zugleich die Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern darstellt – verpflichtet, dem Kind die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu erstatten.

Anmerkung:
Wird ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt, ist die Frage, wer Forderungsgläubiger gegenüber der Bank ist, mitunter nicht leicht zu beantworten.
Allein die Tatsache, dass ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt wird, gibt regelmäßig noch keine eindeutige Auskunft darüber.
Entscheidend ist der erkennbare Wille der das Konto Errichtenden. Hierbei ist der Name des als Kontoinhaber benannten Dritten nur ein Indiz für den Parteiwillen. Darüber hinaus ist der Besitz des Sparbuchs von Bedeutung, da gemäß § 808 BGB der Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben hat.
Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spricht dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.01.2005 – X ZR 264/02 –).
Anders kann der Fall liegen, wenn der Anleger, beispielsweise der Großvater des Kindes, das Sparbuch nicht behält, sondern es in den Verfügungsbereich des Kindes bzw. von dessen gesetzlichen Vertreter kommen lässt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 –; OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 –).

 


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