…. (sog. Hinterbliebenengeld) gegen den, der für den Tod verantwortlich und ersatzpflichtig ist.
Ist für den Tod eines Menschen ein Dritter verantwortlich und ersatzpflichtig,
- beispielsweise, weil er einen Verkehrsunfall verursacht hat und für die Unfallfolgen haftet,
können Hinterbliebene des Getöteten, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
- besonderen persönlichen Näheverhältnis
standen,
- was bei dem Ehegatten, dem Lebenspartner, einem Elternteil oder einem Kind des Getötenen vermutet wird,
von dem
- ersatzpflichtigen Dritten
für ein
- durch den Tod des ihnen besonders Nahestehenden
ihnen zugefügtes
also
- etwaige seelische Beeinträchtigungen, wie insbesondere Trauer und Niedergeschlagenheit oder auch Schlafstörungen, die durch den Verlust der geliebten Person eingetreten bzw. darauf zurückzuführen sind,
nach den,
- mit dem Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017 (BT- Drucks. 18/11397, BGBl. I 2017, 2421) neu geschaffenen,
(gleichlautenden) Bestimmungen der
- §§ 844 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und 10 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
eine angemessene Entschädigung
- in Geld (Hinterbliebenenrente)
verlangen.
Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld setzt im Gegensatz zu dem Anspruch auf
keine über
- Trauer und seelisches Leid
hinausgehende
- gesundheitliche Beeinträchtigung des Hinterbliebenen im Sinne einer eigenen Gesundheitsverletzung
voraus, sondern gewährt den Hinterbliebenen für
- immaterielle Beeinträchtigungen,
unterhalb der
- Schwelle einer Gesundheitsverletzung,
einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld ein.
Deswegen muss der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag, der unter Berücksichtigung
- der Intensität sowie
- der Dauer
der konkreten seelischen Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen sowie
- des Grads des Verschuldens des Schädigers
im konkreten Einzelfall, aber auch wie beim Schmerzensgeld,
- des Ausgleichs- und
- des Genugtuungsgedanken
bemessen wird, im Regelfall auch hinter demjenigen
zurückbleiben, der ihm zustände, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer
hätte (BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 73/21 –).
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