Durch den Tod eines besonders nahestehenden Menschen erlittenes seelisches Leid begründet einen eigenen Anspruch auf angemessene Entschädigung 

Durch den Tod eines besonders nahestehenden Menschen erlittenes seelisches Leid begründet einen eigenen Anspruch auf angemessene Entschädigung 

…. (sog. Hinterbliebenengeld) gegen den, der für den Tod verantwortlich und ersatzpflichtig ist.

Ist für den Tod eines Menschen ein Dritter verantwortlich und ersatzpflichtig,

  • beispielsweise, weil er einen Verkehrsunfall verursacht hat und für die Unfallfolgen haftet,

können Hinterbliebene des Getöteten, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem

  • besonderen persönlichen Näheverhältnis 

standen, 

  • was bei dem Ehegatten, dem Lebenspartner, einem Elternteil oder einem Kind des Getötenen vermutet wird,  

von dem 

  • ersatzpflichtigen Dritten 

für ein 

  • durch den Tod des ihnen besonders Nahestehenden 

ihnen zugefügtes 

  • seelisches Leid 

also 

  • etwaige seelische Beeinträchtigungen, wie insbesondere Trauer und Niedergeschlagenheit oder auch Schlafstörungen, die durch den Verlust der geliebten Person eingetreten bzw. darauf zurückzuführen sind,

nach den, 

  • mit dem Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017 (BT- Drucks. 18/11397, BGBl. I 2017, 2421) neu geschaffenen,

(gleichlautenden) Bestimmungen der  

  • §§ 844 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und 10 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG),

eine angemessene Entschädigung 

  • in Geld (Hinterbliebenenrente) 

verlangen.

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld setzt im Gegensatz zu dem Anspruch auf 

keine über 

  • Trauer und seelisches Leid 

hinausgehende

  • gesundheitliche Beeinträchtigung des Hinterbliebenen im Sinne einer eigenen Gesundheitsverletzung 

voraus, sondern gewährt den Hinterbliebenen für 

  • immaterielle Beeinträchtigungen, 

unterhalb der 

  • Schwelle einer Gesundheitsverletzung, 

einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld ein. 

Deswegen muss der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag, der unter Berücksichtigung 

  • der Intensität sowie 
  • der Dauer 

der konkreten seelischen Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen sowie 

  • des Grads des Verschuldens des Schädigers 

im konkreten Einzelfall, aber auch wie beim Schmerzensgeld, 

  • des Ausgleichs- und 
  • des Genugtuungsgedanken   

bemessen wird, im Regelfall auch hinter demjenigen 

  • Betrag

zurückbleiben, der ihm zustände, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer 

  • Gesundheitsverletzung

hätte (BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 73/21 –).


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