Ehepartner, die sich scheiden lassen und eine Vereinbarung über die Scheidungskosten getroffen haben, sollten wissen, dass

Ehepartner, die sich scheiden lassen und eine Vereinbarung über die Scheidungskosten getroffen haben, sollten wissen, dass

…. das Familiengericht eine solche Vereinbarungen zu berücksichtigen hat.

Mit Beschluss vom 31.08.2021 – 4 WF 54/21 – hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen in einem Fall, in dem ein Ehepaar, das sich scheiden lassen wollte, darauf geeinigt hatte, dass 

  • der Mann die gerichtlichen Kosten der Scheidung und 
  • die außergerichtlichen Kosten jeder Ehepartner selbst

tragen sollte, vom Familiengericht, als es die Ehe schied, aber 

  • die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben 

worden waren, der 

  • von der Frau 

gegen die Kostenentscheidung eingelegten Beschwerde stattgegeben und

  • – wie von den Ehepartnern vereinbart – 

entschieden, dass von den Kosten des Verfahrens 

  • die Gerichtskosten der Mann und
  • die außergerichtlichen Kosten jeder der Beteiligten selbst

trägt.

Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass § 150 Abs. 1 Familienverfahrensgesetz (FamFG) zwar bestimmt, dass,  

  • wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, 

die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen 

  • gegeneinander aufzuheben

sind, nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG das Gericht jedoch, wenn die Beteiligten eine 

  • Vereinbarung über die Kosten 

getroffen haben, diese der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen soll und von dieser „Soll“-Vorschrift,

  • die der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Absicht eingeführt hat, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als es nach der bis zur Einführung des FamFG geltenden „Kann“-Vorschrift des § 93a Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. der Fall war,

nur abgewichen werden darf, wenn 

  • schwerwiegende Gründe 

vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten 

  • gegen den Willen der Beteiligten 

auf andere Weise als vereinbart, zu verteilen.


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