Ehrenamtliche Chorsänger sollten wissen, wann sie bei Adventssingen und auf dem Weg dorthin gesetzlich unfallversichert sind

Ehrenamtliche Chorsänger sollten wissen, wann sie bei Adventssingen und auf dem Weg dorthin gesetzlich unfallversichert sind

Mit Urteil vom 08.12.2022 – B 2 U 19/20 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchors auf dem 

  • Weg zu einem Auftritt, 

bei dem in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde ein

  • von der Kirchengemeinde angekündigtes und zwischen ihr, dem Pfarrer der Kirchengemeinde sowie der Vorsitzenden des Frauenchores vereinbartes 

öffentliches Adventssingen dargeboten werden sollte, 

  • bei dem die Frauenchormitglieder unentgeltlich mitwirken wollten, 

mit ihrem PKW bei Glatteis verunglückt war, sich dabei u.a. 

  • eine hypoxische Hirnschädigung 

zugezogen hatte und seitdem 

  • unter einer Lähmung aller Extremitäten 

leidet, entschieden, dass die Verunfallte 

  • nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

kraft Gesetzes unfallversichert war.  

Begründet ist das vom Senat damit worden, dass seit dem 

  • Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 09.12.2004 

der Versicherungsschutz nicht mehr von einem 

  • unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft 

abhängig ist, vielmehr seither ein

  • nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation 

ausreichend ist (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b SGB VII) und die Verunfallte diese Voraussetzungen hier erfüllte, weil das Adventssingen des 

  • privatrechtlich strukturierten 

Frauenchores

  • freiwillig,
  • unentgeltlich und 
  • im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung 

stattfand, somit ihr Weg dahin,

  • selbst wenn sie das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte,

deshalb in

  • innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt 

stand (Quelle: Pressemitteilung des BSG).


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