Ein ausgeschiedenes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr muss keine anteiligen Kosten für den Erwerb des LKW- Führerscheins (Fahrzeuge über 7,5t) zurückerstatten.
Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 24.04.2015 – 4 BV 13.2391 – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war
- von einer Gemeinde ein Großteil der Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins übernommen sowie
- gleichzeitig von dem ehrenamtlichen Feuerwehrmann erklärt worden, der Freiwilligen Feuerwehr für mindestens 10 Jahre als Kraftfahrer für Einsätze, Ausbildung und Übungen zur Verfügung zu stehen und für den Fall, dass er den Dienst als Kraftfahrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen sollte, die Führerscheinkosten anteilig zurückzuerstatten.
Auf eine solche Zahlungsverpflichtung eines Feuerwehrmannes kann eine Gemeinde nach der Entscheidung des BayVGH eine Zahlungsklage nicht stützen.
Danach fehlt es für den Erstattungsanspruch in einem solchen Fall schon an einem wirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag und der dafür gesetzlich vorgesehenen Schriftform.
Darüber hinaus stehe, wie der BayVGH weiter ausführte, der Rückzahlung auch das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) entgegen. Dieses räume den unentgeltlich tätigen ehrenamtlichen Feuerwehrleuten einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein (Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG).
Daraus folge eine Kostentragungspflicht auch in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten.
Ein Rückgriff auf die ehrenamtlichen Feuerwehrleute sei nicht erlaubt.
Die Gemeinde müsse dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender Zahl vorhanden seien und erforderlichenfalls auch die Fahrschulkosten übernehmen.
Das hat die Pressestelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 26.05.2015 mitgeteilt.
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