Ein Arzt, der bei der Behandlung eines Patienten, ohne ihn darauf hinzuweisen, nicht die Standardtherapie sondern eine Therapie der 2. Wahl anwendet, kann sich schadensersatzpflichtig machen.

Ein Arzt, der bei der Behandlung eines Patienten, ohne ihn darauf hinzuweisen, nicht die Standardtherapie sondern eine Therapie der 2. Wahl anwendet, kann sich schadensersatzpflichtig machen.

Wendet ein Arzt nicht die Therapie der 1. Wahl, den sogen. „Golden Standard“, sondern die Therapie der 2. Wahl an, so liegt darin ein Behandlungsfehler.
Verlässt der Arzt den sogen. „Golden Standard“ ohne den Patienten hierauf hinzuweisen, so handelt er jedenfalls dann grob fehlerhaft, wenn der Patient bereits zur Durchführung der Therapie der 1. Wahl entschlossen war. Ein solches ärztliches Verhalten ist unverständlich und nicht mehr nachvollziehbar.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 25.02.2014 – 26 U 157/12 – entschieden und einen Hautarzt zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro verurteilt, weil er bei einem Patienten eine Hautkrebserkrankung, ein Basalzellkarzinom an der rechten Wange, mit einer fotodynamischen Therapie und nicht chirurgisch behandelt und den Patienten nicht ordnungsgemäß über die alternative chirurgische Behandlungsmethode aufgeklärt hat.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Hautarzt im Jahre 2005 bei dem seinerzeit 73 Jahre alten klagenden Patienten ein Basalzellkarzinom an der rechten Wange diagnostiziert.
Auf Anraten des Beklagten entschied sich der auch zu einer Operation bereite Kläger für eine fotodynamische Therapie, die im November 2005 durchgeführt wurde.
Im Jahre 2008 trat die Krebserkrankung erneut auf und musste in den folgenden Jahren mehrfach operativ behandelt werden.
Mit der Begründung, der Beklagte habe ihn im Jahre 2005 fehlerhaft mit einer fotodynamischen Therapie behandelt und nicht ausreichend über Behandlungsalternativen zur fotodynamischen Therapie aufgeklärt, hat der Kläger Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro.

Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat dem Kläger das verlangte Schmerzensgeld zugesprochen.
Der Beklagte habe ihn mangels Indikation fehlerhaft mit einer fotodynamischen Therapie behandelt und ihn nicht ordnungsgemäß über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt.

Nach dem Gutachten des vom Senat befragten medizinischen Sachverständigen sei die chirurgische Therapie als Standardtherapie bei einem Basalkarzinom anzusehen, wie es beim Kläger vorgelegen habe. Die fotodynamische Therapie zeige zwar bessere kosmetische Ergebnisse und habe eine kürzere Abheilzeit, bei ihr sei aber die Rezidivrate höher. Wegen der höheren Erfolgschancen der offenen Operation habe der Beklagte dem Kläger zu dieser Behandlung raten müssen, was er versäumt habe.
Die Behandlung des Klägers im November 2005 sei auch deswegen rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte den Kläger nur unzureichend über die Chancen und Risiken einer fotodynamischen Therapie und die in Betracht kommende Behandlungsalternative eines chirurgischen Eingriffs aufgeklärt habe. Das habe eine Anhörung der Parteien im Senatstermin ergeben.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger weiteren Eingriffen haben unterziehen müssen. Diese seien bei einer leitliniengerechten chirurgischen Entfernung des Basalzellkarzinoms mit großer Wahrscheinlichkeit unnötig gewesen, Davon sei auszugehen, weil dem Kläger im Hinblick auf die Folgen der fehlerhaften Behandlung eine Beweislastumkehr zugutekomme.
Es liege ein grober Behandlungsfehler vor. Dieser sei anzunehmen, weil der Beklagte den sog. “goldenen Standard“ verlassen habe, indem er dem Kläger, ohne ihn hierauf hinzuweisen, nicht zur Operation als der Therapie der 1. Wahl geraten habe und der Kläger bereits zur Durchführung einer Operation entschlossen gewesen sei.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 12.05.2014 mitgeteilt.

 


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