Ein Berufsbetreuer, der für die Kommunikation mit einem mittellosen Betreuten einen Dolmetscher benötigt, kann die dadurch entstehenden Kosten nicht erstattet verlangen.

Ein Berufsbetreuer, der für die Kommunikation mit einem mittellosen Betreuten einen Dolmetscher benötigt, kann die dadurch entstehenden Kosten nicht erstattet verlangen.

Die Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation mit einem gehörlosen Betreuten sind mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) abgegolten.
Der Berufsbetreuer kann daher die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung nicht verlangen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.03.2014 – XII ZB 346/13 – hingewiesen.

Nach §§1908i Abs.1 Satz 1, 1836 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
Hat das Gericht diese Feststellung getroffen und ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz.
Mit diesen Stundensätzen sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG auch die anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer mit abgegolten.
Nur die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bleibt daneben möglich (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG).

Demzufolge kann ein Berufsbetreuer die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung nicht verlangen.

Nach § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Zu diesen durch die Bestellung übernommenen Pflichten des Betreuers zählt als eine mit dem übertragenen Aufgabenkreis unabdingbar verknüpfte Nebenpflicht auch die persönliche Kontaktaufnahme zu dem Betreuten (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB ). Die Kosten, die dem Betreuer hierdurch entstehen, sind anlässlich der Führung der Betreuung entstanden und daher durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten.
Benötigt ein Betreuer für die Kommunikation mit dem Betreuten einen Dolmetscher, stellen die Kosten für dessen Beauftragung ebenfalls Aufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG dar, die von der Pauschalvergütung des Betreuers erfasst werden und daher nicht gesondert geltend gemacht werden können (Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, Beschluss vom 03.09.2008 – 2 W 193/07, 2 W 207/07 –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2008 – 20 W 170/08 –).
Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall dem Betreuer durch die Beauftragung eines Dolmetschers so hohe Kosten entstehen, dass sich seine Vergütung, die er in diesem Betreuungsverfahren erhält, erheblich reduziert. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG regelt den Aufwendungsersatzanspruch des Berufsbetreuers abschließend. Eine gesonderte Erstattung von Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Berufsbetreuer daneben nicht verlangen.
Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Pauschalvergütung von Berufsbetreuern in den §§ 4, 5 VBVG ein Vergütungssystem schaffen, das einerseits eine einfache und streitvermeidende Abrechnung der Betreuervergütung ermöglicht, andererseits den Berufsbetreuern jedoch eine auskömmliche Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt.
Dabei hat sich der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise für ein Vergütungssystem auf der Grundlage einer Mischkalkulation entschieden, das zwangsläufig dazu führt, dass die gesetzlich festgelegte Vergütung in einzelnen Fällen nicht leistungsäquivalent ist.
Bei Berufsbetreuern, die regelmäßig mehr als zehn Betreuungen führen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG), werden diese Fälle durch solche ausgeglichen, bei denen die Pauschale den erbrachten Leistungs- und Aufwendungsumfang übersteigt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – XII ZB 667/12 –).

In der obigen Entscheidung des BGH ging es allein um die Verständigungsmöglichkeit eines gehörlosen Betroffenen mit seinem Betreuer, weil dieser die Kosten für den erforderlichen Gebärdendolmetscher nicht aus seiner Vergütung bestreiten wollte und nicht darum, inwieweit im Verfahren zur Betreuerbestellung das Gericht dafür Sorge tragen muss, dass ein Betroffener trotz seiner körperlichen Einschränkungen seine Verfahrensrechte angemessen wahrnehmen kann und ob hierzu vom Betreuungsgericht ein Gebärdendolmetscher, etwa für die Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), einzuschalten ist.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fein-berufsbetreuer-der-fuer-die-kommunikation-mit-einem%2F">logged in</a> to post a comment