Ein Entschädigungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz setzt einen rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus.

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz setzt einen rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus.

Die Drohung mit einer Schreckschusspistole allein ist noch kein rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG), auch wenn das Opfer die Waffe für echt hält.

Das hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin, eine Bankangestellte, bei einem Banküberfall von dem Täter mit einer ungeladenen Schreckschusspistole, die sie für eine echte Schusswaffe gehalten hatte, bedroht worden.

Ihr Antrag auf Entschädigung nach dem OEG wurde von dem beklagten Land abgelehnt.
Der 9. Senat des BSG bestätigte diese Entscheidung.

Danach lag hier kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 OEG vor, der Voraussetzung für einen Anspruch nach dem OEG ist.
Ein solcher tätlicher Angriff setzt nämlich, wie der Senat ausführte, grundsätzlich eine gewaltsame physische ‑ nicht nur psychische ‑ Einwirkung voraus, die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielt.
Entscheidend ist insoweit, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlich wirkenden Gewaltanwendung gegen eine Person sind.
Die bloße Drohung mit einer, wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht dagegen für einen tätlichen Angriff nicht aus, auch wenn diese Drohung beim Opfer, wie vorliegend bei der Klägerin, erhebliche gesundheitliche Folgen hatte.

Das hat die Pressestelle des Bundessozialgerichts am 16.12.2014 – Nr. 39/14 – mitgeteilt.

 


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