Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13 – (nochmals) hingewiesen.
Danach darf ein Geschädigter, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteile vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02 – Porsche-Urteil –; vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – VW-Urteil –; vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08 – Audi-Quattro-Urteil –; vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09 – Mercedes-A 170-Urteil –).
- Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH besteht in der Regel
- ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten
- unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen
- Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers
- auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich,
Dieser Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten kann noch im Rechtsstreit erfolgen,
Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist.
Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise des Schädigers auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.
Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrages noch im Prozess von der Gegenseite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt.
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