Ein Pkw, der bei der Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist, ist nicht (mehr) als neuwertig („fabrikneu“) anzusehen

Das hat der 3. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken

entschieden.

Danach fehlt einem Pkw, der bei der 

  • Erstzulassung

bereits eine

  • Standzeit von mehr als zwölf Monaten 

aufweist, objektiv,

  • mithin auch in schadensrechtlichem Zusammenhang, 

der erforderliche 

  • „Schmelz der Neuwertigkeit“ 

selbst dann, wenn er im Unfallzeitpunkt 

  • weniger als 1 Monat zugelassen war und 
  • eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte.

Das bedeutet, auch bei 

  • einer erst kürzlich erfolgten Zulassung sowie
  • einer Laufleistung unter 1.000 Kilometer 

zum Zeitpunkt des Unfalls ist bei einem 

  • dabei beschädigten und 
  • zuvor unbeschädigten 

Pkw eine 

  • Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis 

nicht (mehr) möglich, wenn der Pkw 

  • vor der Erstzulassung 

über ein Jahr gestanden hatte. 

Begründet hat der Senat das damit, dass nicht  

  • die subjektive Sicht des Geschädigten, 

sondern 

  • die sich nach objektiven Kriterien bemessende allgemeine Verkehrsanschauung 

ausschlaggebend ist bei der Beurteilung, ob ein Pkw 

  • noch als neuwertig 

angesehen werden kann, so dass nicht allein auf 

  • den tatsächlichen Gebrauch bzw. die Gebrauchsmöglichkeit 

auf Seiten des Geschädigten abgestellt werden darf, vielmehr auch das Alter des beschädigten Fahrzeugs 

  • zum Unfallzeitpunkt 

berücksichtigt werden muss.