Das hat der 3. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken
entschieden.
Danach fehlt einem Pkw, der bei der
bereits eine
- Standzeit von mehr als zwölf Monaten
aufweist, objektiv,
- mithin auch in schadensrechtlichem Zusammenhang,
der erforderliche
- „Schmelz der Neuwertigkeit“
selbst dann, wenn er im Unfallzeitpunkt
- weniger als 1 Monat zugelassen war und
- eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte.
Das bedeutet, auch bei
- einer erst kürzlich erfolgten Zulassung sowie
- einer Laufleistung unter 1.000 Kilometer
zum Zeitpunkt des Unfalls ist bei einem
- dabei beschädigten und
- zuvor unbeschädigten
Pkw eine
- Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis
nicht (mehr) möglich, wenn der Pkw
über ein Jahr gestanden hatte.
Begründet hat der Senat das damit, dass nicht
- die subjektive Sicht des Geschädigten,
sondern
- die sich nach objektiven Kriterien bemessende allgemeine Verkehrsanschauung
ausschlaggebend ist bei der Beurteilung, ob ein Pkw
angesehen werden kann, so dass nicht allein auf
- den tatsächlichen Gebrauch bzw. die Gebrauchsmöglichkeit
auf Seiten des Geschädigten abgestellt werden darf, vielmehr auch das Alter des beschädigten Fahrzeugs
berücksichtigt werden muss.
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