…. nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Darauf hat das Landgericht (LG) Landau in der Pfalz hingewiesen und
- mit Urteil vom 19.12.2025 – 3 O 186/23 –
die Klage eines
abgewiesen, der auf einer innerörtlichen Hauptstraße
in ein deutlich ausgeprägtes Schlagloch von
- einer Tiefe von vier Zentimetern und
- erheblicher Ausdehnung
gefahren, dadurch gestürzt war, sich dabei u.a.
zugezogen hatte und deswegen von dem für die Straße verkehrssicherungspflichtigen Land
- Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
sowie
- Ersatz für beschädigte Gegenstände wie seine Brille, Armbanduhr und Pullover (§§ 839, 823 BGB)
verlangte.
Das LG begründete die Klageabweisung damit, dass zwar zum Unfallzeitpunkt die Straße in einem
- klar verkehrswidrigen Zustand
gewesen sei, das Schlagloch,
- insbesondere für Radfahrer,
eine erhebliche Gefahr dargestellt habe und das Land auch dadurch, dass das Schlagloch in der Vergangenheit
- nicht nachhaltig, sondern
lediglich provisorisch
ausgebessert worden war, ohne dass eine
- echtzeitige Nachkontrolle oder
- erneute Sicherung
erfolgte, seiner Verkehrssicherungspflicht, zu der es gehört, Straßen
- regelmäßig zu kontrollieren und
- bekannte Gefahrenstellen nicht nur vorübergehend, sondern wirksam zu beseitigen oder zumindest zuverlässig abzusichern,
nicht ausreichend nachgekommen sei, dass jedoch ein
- aufmerksamer, auf die Fahrbahn achtender
Radfahrer das Schlagloch hätte
- rechtzeitig erkennen und
- umfahren
können (Quelle: Pressemitteilung des LG Landau in der Pfalz).
Hinweis:
Wenn das Schlagloch für einen aufmerksamen, auf die Fahrbahn achtenden Radfahrer praktisch
zu erkennen gewesen wäre, hätte die Klage wohl Erfolg gehabt.
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