Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt.
- Hiermit kann der Besitzer der Parkfläche schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen beauftragen.
Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen.
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören
- nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa
- durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen,
- das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs,
- das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.
Nicht zu erstatten sind hingegen
- die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen sowie
- die Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken, weil sie unabhängig von dem konkreten Parkverstoß entstehen und ihnen der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß fehlt.
Unangemessen hohe Abschleppkosten muss der Falschparker dem Besitzer der Parkfläche allerdings nicht erstatten.
Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde.
Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind.
Regionale Unterschiede sind dabei zu berücksichtigen.
Im Streitfall muss die Frage der Angemessenheit vom Gericht durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden.
Beachtet werden muss, dass
- dem Besitzer der Parkfläche an dem abgeschleppten Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht zusteht solange der Falschparker den geschuldeten Schadensersatzbetrag weder bezahlt noch hinterlegt hat,
- der Besitzer der Parkfläche sich deshalb, solange der Falschparker den geschuldeten Schadensersatzbetrag weder bezahlt noch hinterlegt hat, mit der Fahrzeugrückgabe auch nicht in Verzug befindet und
einem Falschparker, der einen Rechtsanwalt beauftragt, bevor sich der Besitzer der Parkfläche mit der Fahrzeugrückgabe in Verzug befindet, demzufolge ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zusteht.
Das hat, wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 04.07.2014 – Nr. 108/2014 – mitteilte, der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 – entschieden.
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