Einbruch in Hotelzimmer ist kein Reisemangel

Einbruch in Hotelzimmer ist kein Reisemangel

Ein Einbruch in ein Hotelzimmer, bei dem Geld aus dem Safe entwendet wird, stellt in der Regel keinen Reisemangel dar, auch wenn dadurch der Erholungserfolg beeinträchtigt wird.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.08.2015 – 275 C 11538/15 – hingewiesen und die Klage eines Reisenden abgewiesen, der bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht hatte und von diesem,

  • weil bei einem Einbruch sein Hotelzimmer aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet worden waren und er, wie er behauptete, aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr habe genießen können,

 

Schadensersatz für das entwendete Geld und darüber hinaus auch wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises für sechs Tage verlangt hatte.

Nach der Entscheidung des AG München handelt es sich bei einem Einbruchsdiebstahl um eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrührt.
Ein Organisationsverschulden des Reiseveranstalters, der einen Reisemangel begründet, soll danach nur dann vorliegen,

  • wenn es ein Reiseveranstalter bei einem Hotel, das, wie er weiß, besonders sicherheitsgefährdet ist, unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen und
  • sicherheitsgefährdet soll ein Hotel erst sein, wenn es aufgrund eines Sicherheitsfehlers schon vorher wiederholt zu Einbrüchen in dem Hotel gekommen ist, was der Kläger nicht hatte beweisen können.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.12.2015 – 82/15 – mitgeteilt.

 

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