Eine 5 cm hohe, schräg verlaufende Betonkante kann Verkehrssicherungspflicht auf Radweg auslösen.

Eine 5 cm hohe, schräg verlaufende Betonkante kann Verkehrssicherungspflicht auf Radweg auslösen.

Eine 5 cm hohe Betonabbruchkante, die auf einem für Radfahrer freigegebenen, unbeleuchteten Weg mit einem Winkel von 45° schräg in Fahrtrichtung verläuft, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 29.08.2014 – 9 U 78/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Kläger mit seinem Fahrrad in den Abendstunden auf einem unbeleuchteten, für Fahrräder freigegebenen Weg gestürzt, weil sein Vorderrad auf einer 5 cm hohen, in einem Winkel von 45° zur Fahrtrichtung verlaufenden Abbruchkante abglitten war.
Seine Klage gegen den für den Weg Verkehrssicherungspflichtigen auf Schadensersatz, u. a. Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro wegen der Fraktur des linken Knies, der Fingerluxation sowie der Prellungen an der linken Hand, die er sich bei dem Sturz zugezogen hatte, erachtete der 9. Zivilsenat des OLG Hamm unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 50 % dem Grunde nach für gerechtfertigt.

Nach Auffassung des Senats stellte der Zustand des Weges im Bereich der Unfallstelle jedenfalls bei Dunkelheit deshalb eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle für Radfahrer dar, weil

  • die anfangs einer Betonfläche befindliche, in einem Winkel von 45 ° zur Fahrtrichtung vorhandene Abbruchkante mit einer Höhe von 5 cm geeignet war, den Sturz eines Radfahrers herbeizuführen, wenn das Vorderrad des Fahrrades in einem so ungünstigen Winkel auf die Abbruchkante trifft, dass das Vorderrad daran abgleitet, und hierdurch bedingt das Fahrrad instabil wird oder der Geradeauslauf unmöglich wird,
  • der Zustand der Wegeoberfläche von dem Radfahrer daher an dieser Stelle ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit verlangte,
  • dieses einzuhalten einem Radfahrer bei Dunkelheit dadurch erschwert wurde, dass der Weg nicht beleuchtet und die Asphaltkante im Halogenscheinwerferlicht eines Fahrrades bei Annäherung erst aus einer Entfernung von 10 Metern erkennbar war und
  • die Aufmerksamkeit der Radfahrers dort zusätzlich durch eine bevorstehende, frühzeitig erkennbare Doppelkurve (der Radweg schwenkte erst nach links und anschließend nach rechts) in Anspruch genommen wurde, da sie mit im Gegenverkehr auftauchenden Radfahrern oder Fußgängern – ggfalls in Begleitung von Hunden – rechnen mussten, so dass sich ihr Hauptaugenmerk auf die bevorstehende Kurvenfahrt und nicht auf den Untergrund richtete.

Daher hätte der für den Weg Verkehrssicherungspflichtige

  • die Gefahrenstelle beseitigen,
  • bzw. auf deren Beseitigung hinwirken müssen,
  • zumindest aber in ausreichendem Abstand vor der Gefahrenstelle auf diese besonders hinweisen müssen.

Zu Gunsten des Klägers griffen in diesem Fall die Grundsätze des Anscheinsbeweises in Bezug auf den Nachweis der Kausalität der feststehenden Pflichtverletzung für den erfolgten Sturz des Klägers ein.

Auch war davon auszugehen, dass der Verkehrssicherungspflichtige in Bezug auf die unterlassene Verkehrssicherungspflicht schuldhaft gehandelt hatte.

  • Denn bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wird bei einer feststehenden Verletzung der äußeren Sorgfalt entweder die Verletzung der inneren Sorgfalt indiziert oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 17.04.2012 – VI ZR 126/11 –) und ihn entlastende Umstände hatte der Verkehrssicherungspflichtige nicht vorgetragen.

Dass auch ein Radfahrer entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen muss, und bei Dunkelheit nur so schnell fahren darf, dass er die vor ihm liegende Strecke übersehen kann, um auf Unvorhergesehenes reagieren zu können, entlastete den Verkehrssicherungspflichtigen nicht.

  • Denn erfahrungsgemäß halten sich Radfahrer nicht unbedingt an diese Vorgaben. Das aber ist wiederum nicht so außergewöhnlich, so dass der Verkehrssicherungspflichtige dies in seine Überlegungen hätte einstellen und mit einem häufig zu beobachtenden Fehlverhalten hätte rechnen müssen.

Allerdings trifft den Kläger wegen der Nichtbeachtung des Sichtfahrgebots nach Auffassung des Senats ein Eigenverschulden bzw. ein Mitverschulden, das bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sowie bei den übrigen Schadenspositionen als Quote gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist.
Deshalb hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzansprüche an das Landgericht zurückverwiesen. 

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Feine-5-cm-hohe-schraeg-verlaufende-betonkante-kann%2F">logged in</a> to post a comment