…. Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung.
Darauf hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG)
und
das Urteil eines Amtsgerichts (AG)
mit dem gegen einen Fahrzeugführer, der
- im Bereich einer geschlossenen Ortschaft
auf einer Bundesstraße
- mit baulich getrennten, zweistreifigen Richtungsfahrbahnen
keine vorschriftsmäßige Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen gebildet hatte, wegen
- Verstoßes gegen §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
eine
sowie ein
verhängt worden war.
Dass Fahrzeugführer lediglich
- auf – durch Verkehrszeichen 330 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der StVO gekennzeichneten – Autobahnen sowie
- auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung
nach § 11 Abs. 2 StVO zur Bildung einer Rettungsgasse verpflichtet sind, nicht dagegen auch
auf
- autobahnähnlich ausgebauten
(Bundes)Straßen hat das BayObLG mit dem diesbezüglich
der Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVO begründet.
Aber:
Auch wenn eine Pflicht nach § 11 Abs. 2 StVO
- zur Bildung einer Rettungsgasse
nicht besteht, begehen Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit nach
- §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO,
wenn sie,
- obwohl die Möglichkeit dazu (noch) bestanden hätte,
einem
- mit blauem Blinklicht und
- mit Einsatzhorn
fahrenden (Einsatz)Fahrzeug nicht sofort
schaffen.
Ähnliche Beiträge