…. nicht begangen werden.
Darauf hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 11.11.2019 – 1 OLG 2 Ss 77/19 – hingewiesen.
Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) liegt somit vor, wenn der Fahrer eines PKWs beispielsweise auf einem Parkplatz,
- der durch eine entsprechende Beschilderung als Privatparkplatz gekennzeichnet ist,
- auf dem nur parken darf, wer eine Stellfläche gemietet hat und
- auf dem die Ein- und Ausfahrt nur durch das Passieren einer Schrankenanlage – für die die Mieter eine elektronische Karte haben – möglich ist,
mit seinem Fahrzeug gegen ein anderes Kraftfahrzeug stößt,
- dadurch einen Fremdschaden verursacht und
- anschließend, obwohl er den Anstoß bemerkt hatte, die Unfallstelle verlässt ohne die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen.
Denn das Unfallgeschehen hat sich in diesem Fall
- nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche,
- sondern auf nichtöffentlichem Verkehrsraum
ereignet.
Ein als solcher gekennzeichneter Privatparkplatz wird nach Ansicht des Strafsenats,
- jedenfalls dann, sofern die einzelnen Stellplätze vermietet sind,
auch noch nicht allein dadurch zum öffentlichen Parkplatz, dass er wegen eines Defektes an der Schrankenanlage
- „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ wird bzw. ist und
- dies vom Eigentümer des Parkplatzes bzw. von dem Verfügungsberechtigten geduldet wird.
Vielmehr wird ein solcher Privatparkplatz zu einer öffentlichen Verkehrsfläche nur bzw. erst, wenn er
- trotz vorhandener Hinweise auf eine Nutzungsbeschränkung
durch entgegengesetzte längere Übung
- nicht nur praktisch für jedermann zugänglich,
- sondern dies nach außen hin auch erkennbar geworden ist.
Entscheidend für die Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit ist nämlich, ob die
- von dem Eigentümer des Privatparkplatzes bzw. von dem Verfügungsberechtigten
geduldete Mitnutzung durch Unberechtigte
- lediglich gelegentlich stattfindet
oder ob die Nutzung
- aufgrund längerer Übung praktisch durch jedermann erfolgt und
- es sich quasi „eingebürgert“ hat, dass die Parkfläche entgegen ihrer Kennzeichnung als Privatparkplatz auch durch einen größeren unbestimmten Personenkreis in Gebrauch genommen wird.
Übrigens:
Ein Verkehrsraum, so der Strafsenat, ist öffentlich dann, wenn er
- entweder ausdrücklich oder
- mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten
für
- jedermann oder
- aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe
zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird, wie
- eine nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmete Verkehrsfläche oder
- eine Verkehrsfläche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht
- auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder
- auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird oder
- eine Verkehrsfläche, bei der ohne Rücksicht auf eine förmliche (wegerechtliche) Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse allein auf Grund ausdrücklicher oder nur stillschweigender Duldung seitens des Verfügungsberechtigten die Benutzung
- durch jedermann oder jedenfalls durch bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zugelassen und
- die von der Allgemeinheit zu diesem Zweck auch tatsächlich benutzt wird.
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