Einem Hartz IV-Empfänger, der im Jobcenter Mitarbeiter beschimpft, kann Hausverbot erteilt werden.

Einem Hartz IV-Empfänger, der im Jobcenter Mitarbeiter beschimpft, kann Hausverbot erteilt werden.

Einem Hartz IV-Empfänger kann bereits bei erstmaliger Störung des Hausfriedens ein befristetes Hausverbot erteilt werden.

Das hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn mit Urteil vom 19.11.2014 – S 10 AS 3793/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter einer 30-jährigen Hartz IV-Empfängerin ein auf zweimonatiges Hausverbot erteilt und dessen Sofortvollzug angeordnet, weil diese, als sie bei einem Besuch ohne vorherige Terminabsprache im Wartebereich Platz nehmen sollte, äußerst ungehalten geworden war und zu einem  hinzugerufenen Sicherheitsmann gerufen hatte: „Was möchtest du, du Möchtegernglatzkopf?“  

Ihr Begehren, die aufschiebende Wirkung ihres gegen das Hausverbot eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. §§ 86a, 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG)), lehnte das SG Heilbronn ab.

Nach dieser Entscheidung muss eine Behörde zwar auch mit schwierigen Besuchern zurechtkommen und diese ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen.
Vorliegend habe die Betroffene aber Dienstablauf und Hausfrieden durch ihr rücksichtsloses Verhalten nachhaltig gestört.
Das Hausverbot habe hier eine Warnfunktion, derartiges Verhalten bereits vom ersten Vorfall an nicht zu dulden. Es sei auch verhältnismäßig, weil es auf knapp zwei Monate befristet sei und die Betroffene sich weiterhin schriftlich und telefonisch an ihren Sachbearbeiter wenden könne.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Heilbronn am 26.11.2014 mitgeteilt.

 


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