An einer Linienbushaltstelle aus dem Bus aussteigender Fahrgast kollidiert auf dem rechts vorbeiführenden Radweg mit einem Radfahrer.

An einer Linienbushaltstelle aus dem Bus aussteigender Fahrgast kollidiert auf dem rechts vorbeiführenden Radweg mit einem Radfahrer.

Kommt es

  • auf einem als solchen gekennzeichneten Radweg, der rechts an einer Linienbushaltestelle und einem für Fahrgäste reservierten Bereich von 3 m Breite vorbeiführt,

zu einer Kollision zwischen einem Fahrgast (im Folgenden Beklagter genannt), der gerade den an der Haltestelle des Linienverkehrs haltenden Bus verlassen hat und einem Radfahrer, der dadurch stürzt und sich dabei verletzt,

Darauf hat der 29. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) mit Beschluss vom 15.01.2015 – 29 U 18/14 – hingewiesen.

Zwar hat der Kläger, wie das KG ausführte, nach § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten,

  • weil dieser entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO den Radweg (bei dem es sich um eine Fahrbahn im Sinne dieser Vorschrift handelt), ohne Beachtung des Verkehrs und ohne sich zu vergewissern, ob ein Radfahrer kommt, betreten und
  • durch dieses schuldhafte Verhalten die Verletzung des Klägers verursacht hat.

Allerdings trifft den Kläger ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB,

  • weil er beim Passieren der Linienbushaltestelle § 20 Abs. 2 StVO zu beachten hatte,
  • er demzufolge rechts, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen nur hätte vorbeifahren dürfen, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist und
  • sein Verstoß gegen diese Vorschrift ebenfalls ursächlich für seine Verletzungen war.

§ 20 Abs. 2 StVO zu beachten hatte der Kläger, weil diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn

  • Fahrgäste beim Verlassen öffentlicher Verkehrsmittel zunächst einen Bürgersteig oder wie im obigen Fall einen an einer Bushaltestelle relativ schmalen für Fußgänger reservierten Bereich erreichen und
  • erst anschließend einen Radweg passieren.

Denn auch derartige Situation sind für Fahrgäste gefährlich und § 20 Abs. 2 StVO soll die Gefahren für ein- und aussteigende Fahrgäste verringern.

Eine dem Kläger anzurechnende Mitverschuldensquote von 80% erschien dem Senat deshalb angemessen, weil

  • dieser die Haltestelle nur hätte passieren dürfen, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen “ausgeschlossen” ist und er mit diesem Verstoß gegen § 20 Abs. 2 StVO eine der Kardinalpflichten der StVO verletzt hatte,
  • was deutlich schwerer wiegt als die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Beklagten unmittelbar nach Verlassen des Busses.

 

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