Einseitige Kniegelenksarthose kann Berufskrankheit sein

Einseitige Kniegelenksarthose kann Berufskrankheit sein

Arbeitet ein Handwerker jahrelang einseitig kniend in der sog. Fechterstellung, kann eine einseitige Kniegelenksarthose als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt und entschädigt werden.

Das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Urteil vom 22.05.2015 – S 18 U 113/10 – im Falle eines Gas- und Wasserinstallateurs (im Folgenden Kläger genannt) entschieden, der mehr als 13000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht geleistet hat.

Begründet hat das SG Dortmund seine Entscheidung, nach der die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) die Kniegelenksarthrose rechts als Folge der BK nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente zahlen muss, damit,

„dass die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung entspreche.
Der Kläger habe die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem händigen, rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt. Der altersvorauseilende Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellt worden sei, spreche für die berufliche Verursachung.
Der BK-typischen Körperveränderung stehe die Einseitigkeit der arthrotischen Veränderung in den Knien nicht entgegen, sondern spreche hier für einen hinreichenden kausalen Zusammenhang.
Lediglich bei einer symmetrischen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Umbauschäden zu erwarten.
Schließlich stehe das Übergewicht des Klägers als konkurrierende Ursache der BK-Anerkennung nicht entgegen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK und ein geeignetes Krankheitsbild vorlägen“.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Dortmund am 23.06.2015 mitgeteilt.

 


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