Die Einsicht in das beim Amtsgericht (Grundbuchamt) geführte Grundbuch ist jedem gestattet,
- der ein berechtigtes Interesse
darlegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO)).
In diesem Rahmen umfasst das Einsichtsrecht
Berechtigtes Interesse ist auch ein solches wirtschaftlicher Art.
Anerkannt ist, dass der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz seines Schuldners beabsichtigt, zur Einsichtnahme berechtigt ist.
Erst recht gilt dies für Bauhandwerker, die nach § 648 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für ihre Forderungen (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12 –) vom Besteller eine Sicherungshypothek verlangen können. Sie können
- zur Vorbereitung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
- beim Grundbuchamt um einen vollständigen – also auch die Belastungen erkennen lassenden – beglaubigten Grundbuchauszug für das Grundstück des Bestellers nachsuchen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 139/13 – dazu, wann dem Bauhandwerker ausnahmsweise gegen einen Dritten, der das Grundstück vom Besteller erwirbt, ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zusteht).
Darauf hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Beschluss vom 09.02.2015 – 34 Wx 43/15 – hingewiesen.
Zuständig für die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO), während der Rechtspfleger erst zu entscheiden hat, wenn die Abänderung der Entscheidung des Urkundsbeamten verlangt wird (§ 12c Abs. 4 GBO).
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