Nach § 648 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks
verlangen.
- Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Diese Regelung dient der dinglichen Sicherung des Unternehmers.
Der Unternehmer soll
- im Wege des Verfahrens der einstweiligen Verfügung
erreichen können, dass
- eine Vormerkung nach § 883 BGB zur Sicherung seines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen wird, soweit es um die Vergütung für die schon geleistete Arbeit geht.
Das wirkt faktisch wie eine Grundbuchsperre, indem einerseits die letzten freien Beleihungsreserven des Grundstücks blockiert und andererseits etwaigen Geldgebern Zahlungsprobleme des Bestellers signalisiert werden. So wird Druck auf den Besteller ausgeübt, die fälligen Teile der Werklohnforderung auszugleichen.
- Solange eine Vormerkung nicht eingetragen ist, ist die Möglichkeit des Verkaufs oder die wertausschöpfende Belastung des Sicherungsobjekts jederzeit gegeben.
Während der Erlass einer einstweiligen Verfügung
Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ist allerdings beispielsweise dann als entfallen anzusehen, wenn sich ein Unternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten mehr als 18 Monate Zeit lässt, seine Schlussrechnung zu erstellen, und nach Erstellung der Schlussrechnung weitere 14 Monate zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Ist die Eilbedürftigkeit
- einmal entfallen,
- „lebt sie auch dann nicht wieder auf“ bzw. „entsteht sie auch dann nicht wieder neu“,
wenn sich die Umstände dahingehend ändern,
- dass der Besteller beabsichtigt das Grundstück zu veräußern (vgl. BGH mit Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 139/13 – dazu, dass der Unternehmer nur ausnahmsweise den Erwerber des Grundstücks auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen seiner Forderung aus dem Vertrag mit dem Besteller in Anspruch nehmen kann).
Darauf hat der 13. Zivilsenat des OLG Celle mit Urteil vom 05.03.2015 – 13 U 12/15 – hingewiesen.
Ähnliche Beiträge