…. für eine ambulante Autismus-Therapie haben kann,
- unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes und seiner Eltern.
Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 28.11.2019 – L 8 SO 240/18 – im Fall eines
- an einer schwer ausgeprägten Autismusspektrumsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus, einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung leidenden
8-jährigen Mädchens,
- das an einer Bremer Grundschule eine Inklusionsklasse besuchte und
- dort eine 1:1 Betreuung erhielt,
entschieden und das
- – eine zusätzliche Autismustherapie für das Mädchen aus Sozialhilfemitteln ablehnende –
Sozialamt verurteilt, den Eltern des Kindes, die
- von ihnen aus eigenen Mitteln
verauslagten Kosten für eine
- für ihr Kind in Anspruch genommene
Therapie zu erstatten.
Wie das LSG u.a. ausgeführt hat, ist bei dem Mädchen,
- neben den übrigen Hilfenstellungen,
eine Autismus-Therapie,
- als „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“ im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
kostenprivilegiert, da sie geeignet ist,
- die Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie
- durch eine Verbesserung der Vermittlung von Unterrichtsinhalten, Sprachverständnis und Sozialverhalten das Arbeitsverhalten im Unterricht zu verbessern und
so zu einem erfolgreichen Besuch der Grundschule beizutragen,
- jedenfalls aber, was für die Annahme „einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“ ausreicht, zumindest den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern.
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