Was Eltern eines geistig behinderten Kindes wissen sollten

Was Eltern eines geistig behinderten Kindes wissen sollten

Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – in einem Fall,

  • in dem ein Kind mit Down-Syndrom mit Billigung des zuständigen Schulamtes die erste Grundschulklasse einer Regelschule besuchte und dort gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin sowie eines Schulbegleiters unterrichtet wurde,

entschieden,

  • dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für den Schulbegleiter zu übernehmen hat.

Die Kosten für einen Schulbegleiter müssen danach von dem zuständigen Sozialhilfeträger immer dann getragen werden, wenn

  • ein wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann und
  • die notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von der Schulbehörde übernommen beziehungsweise getragen wird (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 09.12.2016 – Nr. 25/16 –).

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