Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Realisierung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Beschluss vom 10.12.2020 – 1 BvR 1837/19 – die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares,

  • das zuvor beim Bundesinstitut für Arzneimittel und 
  • anschließend bei den Fachgerichten 

erfolglos beantragt hatte, ihnen   

  • die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung 

zu erteilen, 

  • derzeit zwar (noch) nicht zur Entscheidung angenommen, 

allerdings in dem Nichtannahmebeschluss u.a. auch auf Folgendes hingewiesen:

Infolge der Entscheidung des Zweiten Senats des BVerfG vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. –

  • mit der ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und 
  • der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 Strafgesetzbuch (StGB)) für nichtig erklärt wurde,

sei die Möglichkeit der Beschwerdeführer, 

  • ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, 

wesentlich verbessert worden und den Beschwerdeführern deshalb nunmehr zunächst zuzumuten,

  • durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, 
  • durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder 
  • auf anderem geeignetem Weg 

ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen, zumal es infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB nicht mehr auf der Hand liege, dass eine aktive Suche der Beschwerdeführer 

  • nach medizinisch kundigen Suizidbeihelfern und 
  • verschreibungswilligen und -berechtigten Personen 

aussichtslos ist, nachdem

  • unter strafrechtlichem Blickwinkel 

eine solche Leistung vielmehr (nunmehr) angeboten werden dürfe.


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