Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Beschluss vom 10.12.2020 – 1 BvR 1837/19 – die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares,
- das zuvor beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
- anschließend bei den Fachgerichten
erfolglos beantragt hatte, ihnen
- die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung
zu erteilen,
- derzeit zwar (noch) nicht zur Entscheidung angenommen,
allerdings in dem Nichtannahmebeschluss u.a. auch auf Folgendes hingewiesen:
Infolge der Entscheidung des Zweiten Senats des BVerfG vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. –,
- mit der ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und
- der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 Strafgesetzbuch (StGB)) für nichtig erklärt wurde,
sei die Möglichkeit der Beschwerdeführer,
- ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen,
wesentlich verbessert worden und den Beschwerdeführern deshalb nunmehr zunächst zuzumuten,
- durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland,
- durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder
- auf anderem geeignetem Weg
ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen, zumal es infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB nicht mehr auf der Hand liege, dass eine aktive Suche der Beschwerdeführer
- nach medizinisch kundigen Suizidbeihelfern und
- verschreibungswilligen und -berechtigten Personen
aussichtslos ist, nachdem
- unter strafrechtlichem Blickwinkel
eine solche Leistung vielmehr (nunmehr) angeboten werden dürfe.
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