Erbeinsetzung erfordert klare Testamentsbestimmung

Erbeinsetzung erfordert klare Testamentsbestimmung

Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so lässt weder der anschließende Satz,

     „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten,“

noch eine ergänzende Pflichtteilsstrafklausel den zwingenden Schluss darauf zu, dass eine Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gewollt ist.
Deshalb ist der Überlebende in einem solchen Fall frei, eine abweichende letztwillige Verfügung zu treffen.

Darauf hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 11.09.2015 – 15 W 142/15 – hingewiesen.

Wie der Senat ausgeführt hat, kann in einem solchen Fall dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bereits nicht entnommen werden, dass die gesetzlichen Erben zu Schlusserben eingesetzt werden sollten.

  • Eine ausdrückliche Bestimmung der Kinder der Eheleute zu Schlusserben fehlt im Testament,
  • die Formulierung „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“, ist nach ihrem Wortsinn unklar, weil sie unterschiedlich verstanden werden kann und  
  • wenn sich, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, die bestehende Unklarheit auch nicht durch weitere, bei der Auslegung der Testamentsurkunde zu berücksichtigende Umstände beseitigen lässt, kann vom Nachlassgericht eine testamentarische Schlusserbeneinsetzung nicht festgestellt werden.

 

Gemeint gewesen sein könnte nämlich,

  • eine Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben,
  • aber auch nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder
  • eine Abstandnahme von der Einsetzung eines testamentarischen Erben und

 

in den zuletzt genannten Fällen enthält das Ehegattentestament keine verbindliche Erbeneinsetzung nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten, so dass der Überlebende frei war, eine abweichende letztwillige Verfügung zu treffen.

Die Pflichtteilsstrafklausel trägt die Annahme einer Schlusserbeneinsetzung deshalb nicht, weil diese zwar Ansatzpunkt für die Auslegung im Sinne einer Schlusserbeneinsetzung sein kann, die Pflichtteilsstrafklausel selbst hierfür aber regelmäßig nicht ausreicht, da sich ihr Sinn auch in der bloßen Sanktionierung einer Inanspruchnahme des überlebenden Ehegatten erschöpfen kann (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgericht Hamm vom 12.11.2015).

Fazit:
Die Entscheidung zeigt, dass es wichtig sein kann, sich vor der Abfassung eines Testaments von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

 


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