Erbrecht – Unwirksame Erbenbestimmung des Erblassers im Testament.

Erbrecht – Unwirksame Erbenbestimmung des Erblassers im Testament.

Ein Testament in dem der Erblasser (lediglich) bestimmt hat, dass die Person Erbe sein soll bzw. ist, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist nichtig.

In einem solchen Fall bleibt nämlich offen, an welche Art von „Kümmern“ der Erblasser gedacht hat, ob mit diesem Begriff also die körperliche Pflege gemeint war, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit. Insofern steht der Inhalt einer solchen Erbeinsetzung nicht im Einklang mit den Anforderungen an eine wirksame Verfügung im Sinne des § 2065 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ).
Danach kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Dies bedeutet, dass der Erblasser im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten seinen Willen nicht in der Weise unvollständig äußern darf, dass es einem Dritten überlassen bleibt, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen.
Nur die Bezeichnung, nicht die Bestimmung darf also einem Dritten übertragen werden. Dann müssen aber die Hinweise im Testament so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist.
Die von dem Erblasser hier gewählte Formulierung ist so vage, so dass die Beantwortung der Frage, ob sich jemand nach Testamentserrichtung bis zum Tode des Erblassers in der Art und Weise um den Erblasser „gekümmert“ hat, wie es dieser erwartet hätte, von dem jeweiligen Begriffsverständnis des die Person des Bedachten zu bestimmenden Dritten abhängig und somit unwirksam ist.

In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 13.02.1995 – 20 W 394/94 – entschiedene Fall, in dem der Erblasser im Testament angeordnet hatte, „wer mich zuletzt pflegt, bekommt alles“, war die Anordnung, nachdem der Erblasser vor seinem Tod pflegebedürftig war und seine Pflegeperson selbst bestimmt hatte, dagegen eindeutiger und deshalb auch nicht nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 22.05.2013 – 31 Wx 55/13 – hingewiesen.

Ist eine letztwillige Verfügung nichtig, bestimmt sich die Erbfolge, sofern kein früher wirksam errichtetes Testament vorliegt, nach dem Gesetz.

 

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