Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht.
Das hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Beschluss vom 27.08.2014 – VG 23 L 410.14 – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war dem Betroffenen, der beim Land Baden-Württemberg fällige Steuerschulden in Höhe von mindestens 531.981,13 Euro und der sich in der Vergangenheit z.T. ohne seiner Meldepflicht nachzukommen an verschiedenen Wohnorten in Deutschland aufgehalten hatte, vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) der Reisepass entzogen worden.
Die 23. Kammer des VG Berlin erachtete das für rechtmäßig, lehnte den gegen die Passentziehung gerichteten Eilantrag des Betroffenen ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass
- nach § 8 Passgesetz i. V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ein Reisepass entzogen werden kann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will und
- schon die objektiv erheblichen Steuerschulden die der Betroffene habe und für sich genommen darauf schließen lassen, dass er einen Steuerfluchtwillen habe.
Ungeachtet dessen spreche für den Steuerfluchtwillen des Betroffenen im konkreten Fall zusätzlich auch, dass
- er zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen habe, seine seit Jahren bestehenden Verpflichtungen zu begleichen, und
- er zudem wiederholt seine Meldepflichten verletzt habe.
Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin am 03.09.2014 – Nr. 39/2014 – mitgeteilt.
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