Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig

Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig

Beträgt der Steuersatz für einen „normalen“ Hund nach der Hundesteuersatzung einer Gemeinde 96 Euro pro Jahr kann die Gemeinde den Steuersatz für einen als gefährlich eingestuften Hund auf 1.200 Euro pro Jahr festsetzen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig mit Urteil vom 06.10.2015 – 4 A 32/15 – entschieden und die Klage des Besitzers eines nach dem Gefahrhundegesetz als gefährlich eingestuften Hundes gegen den Hundesteuerbescheid seiner Heimatgemeinde abgewiesen.

Begründet hat das VG seine Entscheidung damit,

  • dass Gemeinden die Steuer für gefährliche Hunde zu Lenkungszwecken deutlich höher festsetzen können als für „normale“ Hunde,
  • dass im Gegensatz zu dem, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zugrunde liegendem Fall, vom 15.10.2014 – 9 C 8.13 –, in dem die Steuer für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde um das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen nicht gefährlichen Hund überschritten war und die Steuer 2.000 Euro pro Jahr betragen hatte,
  • der „normale“ Steuersatz hier nur um das 12,5 fache überschritten worden ist

 

und die festgesetzten 1.200 Euro pro Jahr den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines als gefährlich eingestuften Hundes auch nicht derart übersteigen, dass von einer erdrosselnden Wirkung einer solchen Steuer gesprochen werden kann.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 14.10.2015 mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Ferhoehte-hundesteuer-fuer-gefaehrliche-hunde-zulaessig%2F">logged in</a> to post a comment