…. kann dies die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zur Folge haben.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 29.09.2017 – 4 WF 151/17 – hingewiesen.
Will der Elternteil, dem vorgeworfen wird, den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht ermöglicht zu haben,
- sich erfolgreich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wehren,
reicht hierzu die Behauptung, das Kind habe nicht zum Umgang mit dem anderen Elternteil gehen wollen, nicht aus.
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