Ersatzzustellung an ein Postfach?

Ersatzzustellung an ein Postfach?

Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO – Ist eine Zustellung durch Einlegen in ein Postfach des Empfänger möglich, wenn dieser unbekannten Aufenthalts ist?

Ist eine Zustellung unter der Wohnanschrift eines Empfängers nicht möglich, weil diese unbekannt ist oder der Empfänger ohne festen Wohnsitz ist, ist, wenn der Empfänger ein Postfach unterhält, eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in sein Postfach möglich.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14.06.2012 – V ZB 182/11 – entschieden.

Danach ist die Annahme, eine ähnliche Einrichtung i. S. v. § 180 Satz 1 ZPO könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein, mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Zustellungszweck ist es dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren. Dabei soll insbesondere die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO dem Adressaten einen leichteren und schnelleren Zugang zu der Sendung ermöglichen, als dies insbesondere bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung der Fall ist. Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist eine solche Ersatzzustellung auch zuzulassen, wenn zwar kein Wohnort des Empfängers bekannt oder vorhanden, wohl aber eine briefkastenähnliche Vorrichtung zum Empfang eingerichtet ist. Denn hierdurch wird dem Empfänger die Kenntnisnahme des Schriftstücks in vergleichbar sicherer und einfacher Weise ermöglicht wie bei dem Einlegen in einem Briefkasten.

 

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