Vereinbart der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit dem von ihm mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragten Kfz-Sachverständigen,
- dass die Grundvergütung als Pauschale nach dem Gegenstandswert geschuldet wird,
so ist diese Vereinbarung regelmäßig dahingehend auszulegen,
- dass die Gutachtenerstellung mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll und
- daneben lediglich tatsächlich angefallene Auslagen ersetzt verlangt werden können.
Das und dass in einem solchen Fall mit dem Grundhonorar
- Schreibgebühren, Bürokosten sowie Kosten für Lichtbilder
bereits abgegolten sind,
- da die schriftliche Erstellung des Gutachtens mit einer sachgerechten Schadensdokumentation Gegenstand der Hauptleistungspflicht des abgeschlossenen Werkvertrags ist,
hat das Amtsgerichts (AG) Fürth (Odenwald) mit Urteil vom 04.02.2015 – 1 C 111/13 – entschieden.
Wie das Gericht ausgeführt hat, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass ein Sachverständiger
- neben einem Grundhonorar für die Erstellung eines Schadensgutachtens, das er in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert,
die ihm im Rahmen der Auftragsabwicklung gesondert entstehenden Auslagen als „Nebenkosten“ bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –).
Vereinbaren
- die Parteien des Gutachtenauftrags jedoch eine solche Pauschale als Grundhonorar,
ist diese Vereinbarung regelmäßig dahingehend auszulegen,
- das damit die Gutachtenerstellung abgegolten sein soll und
- daneben lediglich tatsächlich angefallene Auslagen ersetzt verlangt werden können.
Daher darf der Sachverständige die Erhebung solcher Nebenkosten über ein pauschales Grundhonorar hinaus nicht dazu ausnutzen, die Vergütung für seine Tätigkeit über das vereinbarte Maß hinaus künstlich zu erhöhen.
Die Geltendmachung der Nebenkosten ist deshalb auf den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen beschränkt, die allenfalls im Rahmen des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchschnittlich anfallenden Aufwands pauschaliert werden können.
Auf die Üblichkeit (einer gegebenenfalls allgemein vorgenommenen Überhöhung) kommt es insofern nicht an. Weder dürfen mit den Nebenkosten allgemeine Betriebskosten auf den Auftraggeber abgewälzt noch Gewinnanteile in sie eingepreist werden.
Daraus ergibt sich im einzelnen:
- „Schreibgebühren/Bürokosten“ sind durch das Grundhonorar bereits abgegolten.
Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag (BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05 –). Vertragsgegenstand ist
- nicht lediglich die Inaugenscheinnahme des beschädigten Fahrzeugs und eine Schadensschätzung durch den Sachverständigen,
- sondern die Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung, welche die gewonnen Erkenntnisse beinhaltet.
Entgelt hierfür ist das Grundhonorar.
Die Klägerin kann daher für die Erstellung des Produkts bzw. für ihre allgemeinen Betriebskosten („Bürokosten“) schon aus Rechtsgründen kein gesondertes Entgelt verlangen.
- Dasselbe gilt für „Fotokosten/Lichtbilder“.
Die sachgerechte Schadensdokumentation ist Gegenstand der Hauptleistungspflicht der Klägerin aus dem Werkvertrag.
Bei der heute üblichen Verfahrensweise,
- Gutachten einschließlich digitaler Lichtbilder unmittelbar in mehreren Ausfertigungen auszudrucken,
- entfällt die gesonderte Anfertigung von Papierabzügen auf Fotopapier.
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