Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwaltskosten

Übersicht


Wie ist das mit der Rechtsanwaltsvergütung?

Guter Rat muss nicht teuer sein, ist aber auch nicht umsonst. Die Kosten für einen Rechtsanwalt werden jedoch meist überschätzt. Welche Vergütung wir für unsere Tätigkeit verlangen können ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Das RVG stellt auf den Gegenstandswert ab. Dieser bestimmt sich nach dem „Wert“ der Angelegenheit. Das Vergütungsrecht ist sehr umfangreich. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, unnötige Kostenrisiken für Sie als Mandant zu vermeiden und dementsprechend zu beraten.

Ihre konkreten Fragen zu unserer Vergütung klären wir gerne auch vor der eigentlichen Beratung. Grundsätzlich wird bei den Rechtsanwaltskosten nach folgenden Verfahrensabschnitten unterschieden:


Erstberatung

Für eine Erstberatung, also die Analyse Ihres Problems und die Suche nach Lösungen fallen bei Privatpersonen Kosten von höchstens 190 EUR zuzüglich MwSt an (§ 34 RVG).

Wenn Sie mittellos sind gibt es die Möglichkeit für die Erstberatung einen so genannten Beratungsschein zu beantragen. Diesen erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht.


Außergerichtliche Vertretung

Für die außergerichtliche Vertretung, also Schriftverkehr für Sie führen, rechnen wir üblicherweise nach den gesetzlichen Vergütungstatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Anderweitige Vereinbarungen sind in bestimmten Fällen zulässig wobei grundsätzlich auf Grund gesetzlicher Vorgaben die Kosten nach dem RVG nicht unterschritten werden dürfen. – Im Rahmen Ihrer gerichtlichen Vertretung rechnen wir in der Regel ebenfalls die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ab.


Gerichtliche Vertretung

Für die gerichtliche Vertretung, also Schriftwechsel mit dem Gericht, rechnen wir in der Regel ebenfalls nach den gesetzlichen Vergütungstatbeständen des RVG ab.


Entstehen mir Kosten wenn ich eine Rechtsschutzversicherung habe?

Selbstverständlich arbeiten wir mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen. Ob Ihnen Kosten entstehen hängt davon ab, ob Ihre Rechtschutzversicherung eintrittspflichtig ist oder nicht. Das bedeutet, dass vorab zu klären ist, ob der konkrete Rechtsfall von Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst wird. Regelmäßig können Sie dies auch direkt bei Ihrer Rechtschutzversicherung abfragen. Gerne sind wir Ihnen diesbzüglich aber auch – ohne Mehrkosten – behilflich. Bitte beachten Sie, dass verschiedene Rechtsschutzversicherungen eine Selbstbeteiligung vorsehen. Dies wird jedoch praktisch immer zusammen mit der Deckungszusage mitgeteilt. Hat Ihre Rechtschutzversicherung ihre Eintrittspflicht erklärt, so entstehen regelmäßig keine weiteren Kosten für die Erstberatung und/oder die gerichtliche und die außergerichtliche Vertretung. Auch die Kosten eines anwaltlichen Vertreters der Gegenseite sind dann praktisch immer gedeckt. Ausgenommen hiervon sind lediglich solche Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung welche als so genannte „Schadenersatzanspruch“ angefallen sind. Wir arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsschutzversicherungen zusammen.


Was hat es mit einem „Beratungsschein“ bzw. „Prozesskostenhilfe“ auf sich?

Gerne helfen wir auch bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe. Da jeder ein Recht auf gute Rechtsberatung hat, besteht für den Fall, dass Sie sich unsere Beratung nicht leisten können und keine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, die Möglichkeit unsere Kosten mit der Staatskasse abzurechnen. Wir beraten Sie auch diesbezüglich gerne.


Kann eine erfolgsabhängige Rechtsanwaltsvergütung vereinbart werden.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nicht erlaubt. Gerne erläutern wir die genauen Umstände in einem Beratungsgespräch.


Wer beantwortet mir meine Fragen zu den Rechtsanwaltskosten

Bei allgemeinen Fragen zu den Rechtsanwaltskosten können Sie sich an den für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Rechtsanwalt wenden.


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