EuGH entscheidet, dass die Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde das Flugunternehmen zu einer

EuGH entscheidet, dass die Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde das Flugunternehmen zu einer

…. Ausgleichszahlung verpflichtet und wann ein Fluggast auch ohne im Besitz eines Flugscheins zu sein, über eine „bestätigte Buchung“ verfügt.

Mit Urteil vom 21.12.2021 hat die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) 

  • in den verbundenen Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20 und C-395/20 

entschieden, dass ein Flug, den das ausführende Luftfahrtunternehmen um 

  • mehr als eine Stunde 

vorverlegt, als 

  • „annulliert“ i.S.v. Art 2 l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) 

anzusehen ist und dass auch dann, wenn ein bestimmter Flug gebucht, 

  • die Buchung aber nicht übermittelt 

wurde, ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen kann.

Die Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde ist danach, weil sie 

  • für die Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen, 
  • den Fluggast beispielsweise zwingen kann, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen,

als erheblich anzusehen, mit der Rechtsfolge, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen 

  • bei einer verspäteten Benachrichtigung von der Vorverlegung

nach Art 5 Abs.1c und Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO zu einer 

  • Ausgleichszahlung (je nach Entfernung in Höhe von 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) 

verpflichtet ist, ohne die Möglichkeit zu haben, die etwaige Ausgleichszahlung mit der Begründung, 

  • dass es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Verspätung habe erreichen können, 

um 50 % zu kürzen.

Im Übrigen kann eine vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung über die 

  • Vorverlegung des Fluges 

ein Angebot einer anderweitigen Beförderung darstellen.

Entschieden hat die Kammer auch, dass ein Fluggast über eine 

  • „bestätigte Buchung“ i.S.v. Art. 3 Abs. 2 a FluggastrechteVO (die eine unerlässliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in der Verordnung vorgesehenen Rechte darstellt) 

nicht nur verfügt, wenn er 

  • im Besitz eines Flugscheins ist, 

sondern auch dann, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen 

  • anderen Beleg i.S.v. Art. 2 g FluggastrechteVO 

erhalten hat, durch den ihm die Beförderung 

  • auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug 

versprochen wird (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).


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