…. von jeder Zahlungspflicht befreit.
Mit Urteil vom 17.05.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-97/22, in der von einem Hauseigentümer mit einem Unternehmen,
- außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens
ein Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen und der Hauseigentümer, der von dem Unternehmen
- nicht über sein Widerrufsrecht
informiert worden war,
- das einem Verbraucher grundsätzlich während 14 Tagen bei einem außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossenen Vertrag zusteht,
nach Erbringung der vertraglichen Leistungen des Unternehmens
- die Rechnung des Unternehmens nicht beglichen, sondern
den mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag
hatte, entschieden, dass der Hauseigentümer zur Zahlung einer Vergütung
- für die von dem Unternehmen erbrachten Leistungen
nicht verpflichtet ist.
Danach ist ein Verbraucher, der einen Dienstleistungsvertrag
- außerhalb von Geschäftsräumen
abgeschlossen und
- mangels erfolgter Unterrichtung über sein Widerrufsrecht,
sein Widerrufsrecht nach
- Erfüllung dieses Vertrages
ausgeübt hat, von jeder Verpflichtung
- zur Vergütung der Leistungen
befreit, die
- in Erfüllung des Vertrags
erbracht wurden und muss der Unternehmer somit die Kosten tragen, die ihm für die Erfüllung des Vertrags
- während der dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Widerrufsfrist (die sich bei nicht erfolgter Unterrichtung über das Widerrufsrecht um 12 Monate auf 12 Monate und 14 Tage verlängert)
entstanden sind (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
Übrigens:
Außerhalb von Geschäftsräumen ist ein Vertrag geschlossen, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit
- des Unternehmers und
- des Verbrauchers
an einem Ort, der
- nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört,
geschlossen wird, also beispielsweise
- in der Wohnung oder
- am Arbeitsplatz
des Verbrauchers, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers
- herbeigeführt hat oder
- nicht.
Ähnliche Beiträge