EuGH entscheidet: Wer sein Widerrufrecht nach Erfüllung eines außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Vertrages ausübt, ist 

EuGH entscheidet: Wer sein Widerrufrecht nach Erfüllung eines außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Vertrages ausübt, ist 

…. von jeder Zahlungspflicht befreit.  

Mit Urteil vom 17.05.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-97/22, in der von einem Hauseigentümer mit einem Unternehmen,

  • außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens 

ein Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen und der Hauseigentümer, der von dem Unternehmen

  • nicht über sein Widerrufsrecht 

informiert worden war, 

  • das einem Verbraucher grundsätzlich während 14 Tagen bei einem außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossenen Vertrag zusteht, 

nach Erbringung der vertraglichen Leistungen des Unternehmens 

  • die Rechnung des Unternehmens nicht beglichen, sondern 

den mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag 

  • widerrufen

hatte, entschieden, dass der Hauseigentümer zur Zahlung einer Vergütung 

  • für die von dem Unternehmen erbrachten Leistungen 

nicht verpflichtet ist.  

Danach ist ein Verbraucher, der einen Dienstleistungsvertrag 

  • außerhalb von Geschäftsräumen 

abgeschlossen und  

  • mangels erfolgter Unterrichtung über sein Widerrufsrecht,

sein Widerrufsrecht nach 

  • Erfüllung dieses Vertrages 

ausgeübt hat, von jeder Verpflichtung 

  • zur Vergütung der Leistungen 

befreit, die 

  • in Erfüllung des Vertrags 

erbracht wurden und muss der Unternehmer somit die Kosten tragen, die ihm für die Erfüllung des Vertrags 

  • während der dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Widerrufsfrist (die sich bei nicht erfolgter Unterrichtung über das Widerrufsrecht um 12 Monate auf 12 Monate und 14 Tage verlängert)

entstanden sind (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).

Übrigens:
Außerhalb von Geschäftsräumen ist ein Vertrag geschlossen, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit 

  • des Unternehmers und 
  • des Verbrauchers 

an einem Ort, der 

  • nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, 

geschlossen wird, also beispielsweise 

  • in der Wohnung oder 
  • am Arbeitsplatz 

des Verbrauchers, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers 

  • herbeigeführt hat oder 
  • nicht.

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