…. Haushaltsausnahme greift und wie weit diese reicht.
Beurteilen sich Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit von der Verarbeitung von persönlichen Daten bei einem
- Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte und
- einer heimlichen Videoüberwachung in einer von Familienangehörigen gemeinsam genutzten Küche
nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die
für die
- ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
- für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten,
die in einem Dateisystem
- gespeichert sind oder
- gespeichert werden sollen
gilt, beispielsweise wenn
- zwei Freundinnen über einen Messenger-Dienst sich vertraulich zu den Verhältnissen im Betrieb des Arbeitgebers der einen austauschen und nach einem Zerwürfnis die andere diese Korrespondenz an die Ehefrau des Arbeitsgebers, die ihr von gemeinsamen Treffen bekannt war, weiterleitet
und wenn
- ein Bewohner einer WG die gemeinsame Küche heimlich mit einer Videokamera überwacht und er im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen eine Mitbewohnerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche die Videoaufzeichnungen, auf denen die Mitbewohnerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiterleitet
oder findet die DSGVO darauf
keine Anwendung, weil hier
- durch natürliche Personen personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeitet wurden.
Das sowie insbesondere
- wie die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten zu verstehen sind und
- ob das Merkmal „zur Ausübung“ eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks erfordert,
soll nun der
- Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
klären.
Ihm sind vom
- unter anderem von dem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständigen
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
- mit Beschlüssen vom 17.09.2026 – I ZR 256/25 und I ZR 289/25 –
folgende Fragen vorgelegt worden:
- Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen?
- Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab?
- Kann eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO angenommen werden, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht?
- Setzt die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraus?
- Ist Art. 13 DSGVO dahingehend auszulegen, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat?
- Führt der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist und – falls dies nicht der Fall ist – ist in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind?
- Sind die Vorschriften des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen? (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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