Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 08.04.2021 – 47621/13 u.a. – die Beschwerden von fünf Kindern und einem Vater aus Tschechien gegen die in Tschechien bestehende
- Impfpflicht für Kinder gegen Krankheiten wie Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hepatitis B und Masern
abgewiesen.
Danach verstoßen Staaten, die Impfungen für Kinder bußgeldbewehrt zur Pflicht machen nicht
- gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Große Kammer des EGMR hat darauf hingewiesen, dass,
- weil das Ziel sein müsse, dass jedes Kind gegen schwere Krankheiten geschützt ist, durch Impfung oder durch Herdenimmunität,
eine Impfpflicht in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig angesehen werden kann,
- da bei Fragen der Gesundheitssorge die nationalen Behörden am besten beurteilen können, was notwendig ist,
Länder einen großen Ermessensspielraum haben,
- ob und in welchem Umfang sie Impfungen für Kinder zur Pflicht machen,
wenn Länder eine Impfpflicht einführen, die Sanktionen
- bei Verstößen dagegen aber
nicht unverhältnismäßig sein dürfen, wie das etwa
- bei einer Durchsetzungsmöglichkeit (auch) mit unmittelbarem Zwang oder
- bei einer Verwehrung auch des regulären Schulbesuchs
der Fall sein könnte (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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