Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte erachtet staatlich verordnete Impfpflicht für Kinder im Grundsatz für zulässig

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 08.04.2021 – 47621/13 u.a. – die Beschwerden von fünf Kindern und einem Vater aus Tschechien gegen die in Tschechien bestehende 

  • Impfpflicht für Kinder gegen Krankheiten wie Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hepatitis B und Masern 

abgewiesen.

Danach verstoßen Staaten, die Impfungen für Kinder bußgeldbewehrt zur Pflicht machen nicht 

  • gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 

nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Große Kammer des EGMR hat darauf hingewiesen, dass,

  • weil das Ziel sein müsse, dass jedes Kind gegen schwere Krankheiten geschützt ist, durch Impfung oder durch Herdenimmunität,

eine Impfpflicht in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig angesehen werden kann, 

  • da bei Fragen der Gesundheitssorge die nationalen Behörden am besten beurteilen können, was notwendig ist, 

Länder einen großen Ermessensspielraum haben, 

  • ob und in welchem Umfang sie Impfungen für Kinder zur Pflicht machen,

wenn Länder eine Impfpflicht einführen, die Sanktionen 

  • bei Verstößen dagegen aber 

nicht unverhältnismäßig sein dürfen, wie das etwa 

  • bei einer Durchsetzungsmöglichkeit (auch) mit unmittelbarem Zwang oder 
  • bei einer Verwehrung auch des regulären Schulbesuchs 

der Fall sein könnte (Quelle: LTO Legal Tribune Online).


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