Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft?

Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft?

Das postmortale Persönlichkeitsrecht tritt im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung und einer damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück.

Das hat der u.a. für das Familienrechtrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 29.10.2014 – XII ZB 20/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die im Jahr 1944 geborene und in der früheren DDR aufgewachsene Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass der 2011 verstorbene S. ihr Vater sei, zur Begründung hierfür ausreichende Anhaltspunkte für dessen Vaterschaft angegeben und beantragt, die Leiche von S. zu exhumieren, eine Gewebeprobe zu entnehmen und die Vaterschaft festzustellen.

Das Oberlandesgericht (OLG)

  • ordnete die Exhumierung der Leiche zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens an und
  • erklärte nachfolgend durch Zwischenbeschluss die von dem ehelichen Sohn von S. erklärte Verweigerung der Einwilligung in die Exhumierung und Gewebeprobenentnahme für unberechtigt.

Die gegen den Zwischenbeschluss des OLG erhobene Rechtsbeschwerde des Sohnes des Verstorbenen hatte keinen Erfolg.

Nach der Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH hat,

der fürsorgeberechtigte Angehörige des Verstorbenen in entsprechender Anwendung des § 178 Abs. 1 FamFG die Exhumierung und Probenentnahme zu dulden, wenn die Abstammungsuntersuchung

  • sowohl erforderlich ist, weil beispielsweise wie im vorliegenden Fall, weder Gewebeproben des Verstorbenen zur Verfügung standen, noch der Sohn des S. bereit war, eigenes DNA-Material für eine Untersuchung bereit zu stellen,
  • als auch zumutbar ist, was dann, wenn besondere gegen eine Exhumierung und eine Begutachtung sprechende Gründe nicht vorliegen, der Fall ist, weil dem Recht des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung dann Vorrang vor der Achtung der Totenruhe eingeräumt wird. Dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können, ändert daran nichts.

Der Rechtsposition des Totenfürsorgeberechtigten, der die Rechte des Verstorbenen gleichsam als Treuhänder wahrnimmt, kommt, wie der XII. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des § 178 Abs. 1 FamFG regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar kann er etwa ein eigenes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was regelmäßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt.
Im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung bzw. -anfechtung ist dieses Recht indes regelmäßig nicht berührt. Denn das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge findet eine Grenze in den zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden Vorschriften, wozu auch § 178 FamFG gehört. 

 


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