Facebook-Einträge können gegen Kontaktaufnahmeverbot verstoßen

Facebook-Einträge können gegen Kontaktaufnahmeverbot verstoßen

Mit Facebook-Einträgen kann ein unter Bewährung stehender Verurteilter so gegen ein ihm auferlegtes Kontaktaufnahmeverbot verstoßen, dass nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist.

Darauf hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.05.2015 – 3 Ws 168/15 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Verurteilte,

  • obwohl ihm die Bewährungsweisung erteilt worden war, es zu unterlassen, Kontakt zur Geschädigten direkt oder indirekt in jeglicher Form, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
  • verschiedene Nachrichten auf seiner Facebook-Seite gepostet, u.a. unter Verwendung eines von ihm der Geschädigten gegebenen Spitznamens Beschimpfungen wie „du bist ein Schwein wie deine kinde. Du bist die groß Hure von babelon“, zudem Affenfotos mit der Überschreibung „du bist ein Affe“, verbunden mit und dem Vornamen der Geschädigten, und unter Nennung eines Namens der Schwester der Geschädigten „sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beeinträchtig und lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln“.

 

Dies rechtfertigt, wie der 3. Strafsenat des OLG Hamm entschieden hat, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, weil der Verurteilte damit gröblich und beharrlich gegen die ihm erteilte Weisungen verstoßen und Anlass zu der Besorgnis gegeben hat, dass er erneut Straftaten begehen werde.

Der Verurteilte habe damit die ihm erteilte Weisung, jegliche direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zur Geschädigten zu unterlassen, mehrfach missachtet. Über die Einträge auf seiner Facebook-Seite habe er wiederholt direkt oder – indirekt – über die Schwester Kontakt zur Geschädigten aufgenommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass zumindest Verwandte und Bekannte der Geschädigten die Einträge lesen und sie der Geschädigten übermitteln würden. Darauf sei es ihm angekommen.
Auch habe er gewusst, dass die Geschädigte durch einen Bekannten selbst auf seine Facebook-Seite zugreifen könne.
Dass sich die Geschädigte vorliegend mit Hilfe Dritter Zugang zu seiner Facebook-Seite verschafft habe, entlaste den Verurteilten nicht, nachdem er die Facebook-Einträge seiner Seite öffentlich verwandt und sie damit einem durch ihn nicht näher bestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht habe.
Die Vielzahl und der beleidigende Inhalt der Facebook-Einträge stellten einen gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoß dar.
Dieser gebe Anlass zu der Besorgnis, der Verurteilte werde erneut Straftaten – zumindest Beleidigungs- und Bedrohungsdelikte – begehen.
Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass der Verurteilte der Geschädigten gegenüber erneut gewalttätig werde. Der der ersten Gewalttat zugrunde liegende Partnerschaftskonflikt sei erkennbar noch nicht aufgearbeitet.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 09.06.2015 mitgeteilt.

 


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