Fahren ohne Fahrschein mit Aufschrift „Ich fahre schwarz“ auf der Mütze

Fahren ohne Fahrschein mit Aufschrift „Ich fahre schwarz“ auf der Mütze

Wegen Beförderungserschleichung nach § 265 a Strafgesetzbuch (StGB), d.h. wegen Erschleichens der Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, macht sich ein Fahrgast auch dann strafbar, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift „Ich fahre schwarz“ angebracht hat.

Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln – III-1 RVs 118/15 – in einem Fall entschieden, in dem der Angeklagte,

  • ohne über eine Fahrkarte zu verfügen, einen ICE bestiegen,
  • zuvor einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt,
  • sich im Zug keinem Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn präsentiert hatte und
  • erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle aufgefallen war.

 

Seine Entscheidung begründet hat der 1. Strafsenat des OLG Köln damit, dass, wer in einen abfahrbereiten Zug einsteigt, sich anschließend einen Sitzplatz sucht und dem Zugbegleiter erst bei routinemäßiger Kontrolle auffällt, sich mit diesem Verhalten, ungeachtet des an seiner Mütze angebrachten Zettels, den Anschein gibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen der Bahn erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung.
Nach den Beförderungsbedingungen sei es, wie der Senat weiter ausgeführt hat, nämlich noch möglich gewesen, im Zug einen Fahrschein zu lösen, so dass das Verhalten des Angeklagten zunächst regelkonform erschien.
Unerheblich sei, dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt oder während der Fahrt die Aufschrift wahrgenommen hätten. Denn dafür, ob ein Fahrgast über eine Fahrkarte verfügt, interessierten sich andere Fahrgäste nicht und es sei auch nicht Sache anderer Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder einen Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern.
Zur Erschütterung des Eindrucks, die nach den Geschäftsbedingungen der Bahn erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung zu erfüllen, genüge somit ein Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ nicht. Erforderlich hierzu wäre es vielmehr gewesen, offen und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln am 28.09.2015 mitgeteilt.

 


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