…. Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde führen kann.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der
- Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), also in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführte Stoffe oder Zubereitungen,
- zu denen Cannabis seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.07.2024 nicht mehr zählt,
konsumiert hat, unabhängig von
- der Häufigkeit des Konsums,
- der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration,
- einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand
und auch unabhängig vom
- Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen
im Regelfall als
zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so dass bereits eine
- einmalige bewusste, d.h. willentliche (nachgewiesene)
Einnahme von „harten Drogen“ den Entzug der Fahrerlaubnis
- nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG
durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt.
Beruft ein Kraftfahrzeugführer, in dessen ihm
- – anlässlich einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts des Vorliegens einer Beeinflussung durch Drogen –
entnommener Blutprobe beispielsweise
nachgewiesen werden konnte, sich darauf, dass die Einnahme des Betäubungsmittels
- nicht willentlich, sondern unbewusst
erfolgte, muss er,
- weil die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt,
einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen,
- der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und
- der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist,
also
- die Vorgänge möglichst detailliert schildern, in deren Rahmen es möglicherweise unbewusst zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte und
- dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat.
Darauf hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern
in einem Fall hingewiesen, in dem der Betroffene seine Blutwerte damit erklärt hatte, dass ihm das Kokain von seiner Frau,
- um das Sexualleben zu befeuern,
heimlich verabreicht worden sei.
Übrigens:
Auch wenn Cannabis nicht mehr als
- Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG
gilt, wird von der Fahrerlaubnisbehörde auch Cannabiskonsumenten die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sie
- das Führen von Fahrzeugen
und
- einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs
nicht
trennen können, weil auch sie dann
- gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV
als
zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind.
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