Fahrerlaubnisinhaber sollten wissen, dass schon ein einmaliger Konsum eines Betäubungsmittels i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes zum

…. Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde führen kann.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der 

  • Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), also in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführte Stoffe oder Zubereitungen,
    • zu denen Cannabis seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.07.2024 nicht mehr zählt, 

konsumiert hat, unabhängig von

  • der Häufigkeit des Konsums,  
  • der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, 
  • einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand 

und auch unabhängig vom 

  • Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen 

im Regelfall als 

  • ungeeignet

zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so dass bereits eine 

  • einmalige bewusste, d.h. willentliche (nachgewiesene) 

Einnahme von „harten Drogen“ den Entzug der Fahrerlaubnis   

  • nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG

durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt.

Beruft ein Kraftfahrzeugführer, in dessen ihm

  • – anlässlich einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts des Vorliegens einer Beeinflussung durch Drogen –  

entnommener Blutprobe beispielsweise 

  • Kokain

nachgewiesen werden konnte, sich darauf, dass die Einnahme des Betäubungsmittels 

  • nicht willentlich, sondern unbewusst 

erfolgte, muss er, 

  • weil die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt,

einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, 

  • der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und 
  • der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist, 

also 

  • die Vorgänge möglichst detailliert schildern, in deren Rahmen es möglicherweise unbewusst zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte und
  • dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat. 

Darauf hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern 

in einem Fall hingewiesen, in dem der Betroffene seine Blutwerte damit erklärt hatte, dass ihm das Kokain von seiner Frau, 

  • um das Sexualleben zu befeuern, 

heimlich verabreicht worden sei.

Übrigens:
Auch wenn Cannabis nicht mehr als 

  • Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG 

gilt, wird von der Fahrerlaubnisbehörde auch Cannabiskonsumenten die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sie

  • das Führen von Fahrzeugen

und 

  • einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs

nicht 

  • hinreichend sicher 

trennen können, weil auch sie dann

  • gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV 

als     

  • ungeeignet

zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind.