Fahrerlaubnisinhaber sollten wissen, dass schon ein einmaliger Konsum eines Betäubungsmittels i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes zum

Fahrerlaubnisinhaber sollten wissen, dass schon ein einmaliger Konsum eines Betäubungsmittels i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes zum

…. Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde führen kann.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der 

  • Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), also in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführte Stoffe oder Zubereitungen,
    • zu denen Cannabis seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.07.2024 nicht mehr zählt, 

konsumiert hat, unabhängig von

  • der Häufigkeit des Konsums,  
  • der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, 
  • einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand 

und auch unabhängig vom 

  • Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen 

im Regelfall als 

  • ungeeignet

zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so dass bereits eine 

  • einmalige bewusste, d.h. willentliche (nachgewiesene) 

Einnahme von „harten Drogen“ den Entzug der Fahrerlaubnis   

  • nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG

durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt.

Beruft ein Kraftfahrzeugführer, in dessen ihm

  • – anlässlich einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts des Vorliegens einer Beeinflussung durch Drogen –  

entnommener Blutprobe beispielsweise 

  • Kokain

nachgewiesen werden konnte, sich darauf, dass die Einnahme des Betäubungsmittels 

  • nicht willentlich, sondern unbewusst 

erfolgte, muss er, 

  • weil die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt,

einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, 

  • der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und 
  • der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist, 

also 

  • die Vorgänge möglichst detailliert schildern, in deren Rahmen es möglicherweise unbewusst zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte und
  • dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat. 

Darauf hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern 

in einem Fall hingewiesen, in dem der Betroffene seine Blutwerte damit erklärt hatte, dass ihm das Kokain von seiner Frau, 

  • um das Sexualleben zu befeuern, 

heimlich verabreicht worden sei.

Übrigens:
Auch wenn Cannabis nicht mehr als 

  • Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG 

gilt, wird von der Fahrerlaubnisbehörde auch Cannabiskonsumenten die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sie

  • das Führen von Fahrzeugen

und 

  • einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs

nicht 

  • hinreichend sicher 

trennen können, weil auch sie dann

  • gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV 

als     

  • ungeeignet

zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind.