Fahrzeugbeschädigung in Waschanlage – Wann haftet der Autowaschanlagenbetreiber?

Fahrzeugbeschädigung in Waschanlage – Wann haftet der Autowaschanlagenbetreiber?

Wird ein Fahrzeug in einer Wagenwaschanlage beschädigt, kommt eine Haftung des Betreibers der Waschanlage für die an dem Fahrzeug entstandenen Schäden zum einen aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht, zum andern gemäß § 631 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB aus einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten in Betracht.

Die Haftung aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) setzt zunächst voraus, dass der geltend gemachte Schaden im Herrschaftsbereich des Autowaschanlagenbetreibers, also während des Waschvorgangs aufgetreten ist.

Steht dies fest, muss der Schaden sodann gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB auf einer objektiven Pflichtverletzung des Betreibers der Waschanlage beruhen.
Ist das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt worden, ist diese Anspruchsvoraussetzung ebenfalls nachgewiesen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung bedarf nämlich einer differenzierten Betrachtung:

  • Lediglich bei nicht auf einen Erfolg bezogenen Pflichten trägt der Gläubiger den vollen Beweis für die Pflichtverletzung.
  • Demgegenüber ergibt sich bei erfolgsbezogenen Pflichten der Beweis der objektiven Pflichtverletzung bereits daraus, dass die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Hat der Schuldner nach dem Vertragsinhalt die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden zu vermeiden, wird durch den Nachweis des Schadens zugleich die Pflichtverletzung bewiesen.

Da die von dem Betreiber einer Waschanlage zu beachtenden Schutzpflichten, Wagenbesitzer vor Schäden zu bewahren, im vorgenannten Sinne „erfolgsbezogene“ Pflichten darstellen, ist auch die Pflichtverletzung des Betreibers der Waschanlage schon deshalb als bewiesen zu betrachten, weil der Wagen beim Durchlaufen der Anlage zu Schaden gekommen ist. 
Eines weitergehenden dezidierten Sachvortrags des Geschädigten zu den Umständen der Schadensentstehung und eventuell hieraus abzuleitender Defizite des Autowaschanlagenbetreibers bei der Beachtung der Schutzpflichten bedarf es demgemäß nicht.

Allerdings kann sich der Beklagte entlasten.
Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die Rechtsfrage, welche Sorgfalt ein Betreiber einer Waschanlage aufwenden muss, um den Verkehr vor Schäden zu bewahren, ist Einzelfall bezogen zu beantworten.
Im Grundsatz gilt, dass derjenige, der einen Verkehr eröffnet, alle Vorkehrungen treffen muss, um Schäden Dritter tunlichst zu vermeiden. Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht zu erreichen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen solche Vorkehrungen, die zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen – hier die Kunden einer Selbstwaschanlage – vor Schäden zu bewahren.
Weiterhin fließt in die Beurteilung auch das in den entsprechenden Verkehrskreisen branchenübliche Schutzniveau ein: Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB ) ist im Regelfall genügt, wenn der erreichte Sicherheitsstandard der in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrserwartung entspricht. 
Schließlich sind Ausmaß und Größe der Gefahr sowie die Schadenswahrscheinlichkeit in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. 
Diese Kriterien stehen miteinander in Wechselwirkung: Je größer die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung und je schwerer der drohende Schaden, desto weitgehendere Sicherungsmaßnahmen sind zu ergreifen.
Auch ist von Relevanz, ob der eingetretene Schaden auf eine Funktionsstörung der Anlage selber zurückzuführen ist, oder auf einer unsachgemäßen Bedienung durch einen Vorbenutzer beruht.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 28.03.2013 – 4 U 26/12 – hingewiesen.

 

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