Familienrecht – Gemeinsame elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind.

Familienrecht – Gemeinsame elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind.

Auch wenn gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) die gemeinsame elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind das Leitbild des Gesetzes ist, erfordert die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern.
Fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das nichteheliche Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Beschluss vom 19.9.2013 – 9 UF 96/11 – hingewiesen.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge mit der Geburt des Kindes zunächst der Mutter zu.
Das am 19.05.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.4.2013 gibt dem Vater eines nichtehelichen Kindes aber die Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge über das Kind zu erlangen.
Der Vater kann bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.
Gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Anders als nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 21.07.2010 (BVerfGE 127, 132) ist keine positive Feststellung erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.

Liegen keine Gründe vor, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen, sollen grundsätzlich beide Eltern die Verantwortung für das Kind gemeinsam tragen. Die gemeinsame Sorge ist mithin das Leitbild des Gesetzes.

Die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für ein Kind erfordert aber ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern.
Fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen (BVerfGE 127, 132).

Da im Zuge einer Trennung vielfach Kommunikationsprobleme auftreten, können diese nicht ohne Weiteres zu einer ablehnenden Entscheidung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB führen.
Vielmehr muss auf der Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegen, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, wenn man seine Eltern zwingen würde, die Sorge gemeinsam zu tragen.

 

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