Antworten auf die häufigsten Fragen im Bereich des Familienrechts
1. Ehescheidung
Trennungsjahr:
Die Ehegatten müssen in der Regel mindestens 12 Monate dauerhaft getrennt leben. Die Trennung kann auch innerhalb der Wohnung vollzogen werden. Es ist zu beachten, dass dann keine Betreuungsleistungen (z.B. Einkaufen, Kochen, Waschen etc.) gegenseitig mehr erbracht werden
Scheidungsantrag:
Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt zum Amtsgericht, Abteilung für Familiensachen, eingereicht werden. Bei einer einverständlichen Scheidung ist es in der Regel ausreichend, wenn sich der antragstellende Ehegatte von einem Anwalt vertreten lässt. Der andere Ehegatte braucht der Scheidung nur noch zuzustimmen.
Versorgungsausgleich:
Das Gericht führt in der Regel den sog. Versorgungsausgleich (= Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften während der Ehezeit) von Amts wegen durch, so dass keinem der Ehegatten durch die Ehe Nachteile entstehen.
Ausnahme: Der Versorgungsausgleich findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich Trennungsjahr) kraft Gesetzes nicht statt, sofern ein Ehegatte dies nicht ausdrücklich beantragt.
2. Unterhalt
Kindesunterhalt:
Verwandte in gerade Linie sind gesetzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Bei minderjährigen Kindern erfüllt derjenige Elternteil bei dem das Kind wohnt, seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten
Trennungsunterhalt:
Grundsatz: Leben die Ehegatten getrennt, kann grundsätzlich ein Ehegatte von dem anderen Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen verlangen.
Nachehelicher Unterhalt:
Grundsatz der Eigenverantwortung: Nach Ablauf des Trennungsjahres, spätestens nach der Scheidung, ist jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch nach der Scheidung ein Anspruch auf Unterhalt (Hauptanwendungsfall: Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres).
3. Elterliche Sorge / Umgangsrecht
- In der Regel üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus
- Das Kindeswohl steht im Vordergrund
- Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt; das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil
4. Eheliches Güterrecht
- Grundsatz: Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
- Es besteht die Möglichkeit durch Ehevertrag einen anderen Güterstand (z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) zu vereinbaren
- Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft ist derjenige Ehegatte ausgleichspflichtig, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat (Vergleich von Anfangs- und Endvermögen)
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