Ein bei Erwerb einer Kapitalanlage fehlerhaft oder unzureichend beratene Anleger kann nach dem in § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) festgelegten Grundsatz der Naturalrestitution verlangen, so gestellt zu werden, als habe er diese Kapitalanlage nicht erworben.
Der Wiederherstellungsanspruch des Anlegers ist dabei nicht auf den Ausgleich eines Minderwerts der Kapitalanlage gerichtet, sondern auf Ersatz für die durch den Erwerb der Kapitalanlage eingetretenen Einbußen.
Danach ist der Anleger zunächst mit den für den Erwerb der jeweiligen Wertpapiere eingegangen Verbindlichkeiten belastet. Nach deren Erfüllung hat sich der unmittelbare Vermögensschaden des Anlegers in dem Verlust der dafür aufgewendeten Geldmittel realisiert.
Nachdem der zu ersetzende Schaden nach Erfüllung der Verbindlichkeiten für den Erwerb der Wertpapiere somit in einem Verlust an Geld besteht, ist die Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB in diesem Fall auf Zahlung gerichtet und hat die Naturalherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB durch Zahlung von Geld zu erfolgen.
Eine erfolglose Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 S. 1 BGB ist demzufolge nicht erforderlich. Denn § 250 BGB findet keine Anwendung, wenn der Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB bereits auf Zahlung von Geld gerichtet ist. § 250 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, einen allgemeinen Anspruch auf Herstellung durch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in einen Anspruch auf Zahlung von Geld umzuwandeln. Dafür ist kein Raum, wenn bereits die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB durch Zahlung von Geld zu erfolgen hat.
Somit hat das beratende Kreditinstitut nach einer feststehenden fehlerhaften Anlageberatung dem Anleger als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 1 BGB den Geldbetrag zu zahlen, den der Anleger für den Erwerb der Kapitalanlage aufgewandt hat.
Allerdings dürfen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem geschädigten Anleger neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind.
Bewirkt wird dieser schadensrechtliche Vorteilsausgleich, wenn Ersatzanspruch und Vorteil gleichartig sind durch Anrechnung. Bei fehlender Gleichartigkeit muss der Schädiger dagegen Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten.
Der schadensrechtliche Vorteil wird somit, wenn die Wertpapiere vom Anleger weiter veräußert worden sind, nicht durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern dadurch erreicht, dass der Erlös aus dem Verkauf auf den Ersatzanspruch des Anlegers angerechnet, d. h. vom Schadensersatzanspruch abgezogen wird.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 334/11 – hingewiesen.
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